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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

AS 2000 243 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 6, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2000-243/de/organisationsverordnung-fur-das-eidgenossische-departement-fur-umwelt-verkehr-energie-und-kommunikation

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über den Wasserbau (SR 721.100.1),

Basic act of: Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1)

AS 2000 243

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
(OV-UVEK)

vom 6. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19982 (RVOV),
verordnet:

Footnotes

  1. [21] SR 741.272
  2. [1] SR 172.010
  3. [25] SR 822.222
  4. [2] SR 172.010.1

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.

Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:

  1. Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (ökologische Nachhaltigkeit);

  2. Sicherstellung attraktiver Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Wasser, Post, Telekommunikation und elektronische Medien im Interesse der Bevölkerung und Wirtschaft (wirtschaftliche Nachhaltigkeit);

  3. Sicherstellung des Zugangs zu den natürlichen Lebensgrundlagen und zu den öffentlichen Dienstleistungen für alle Bevölkerungskreise und für alle Landesteile zu vergleichbaren Bedingungen und Schutz der Menschen vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken (soziale Nachhaltigkeit).

Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:

  1. Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft;

  2. Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen und Aufnahme des geologischen Untergrundes;

  3. Energieversorgung;

  4. elektronische Medien, Telekommunikation und Post;

SR 172.217.1

  1. Schutz der Umwelt;

  2. Schutz vor Naturgefahren.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.

  2. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität und achtet auf administrativ einfache Lösungen und rasche Verfahren.

  3. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.

Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten

Die Ziele nach den Artikeln 6–12 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit.

2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 5

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

  1. Es ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Entscheidungen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.

  2. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.

  3. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.

  4. Es ist verantwortlich für Ressourcen und Logistik auf Departementsstufe.

e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im Departement vorgenommen werden.

Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:

  1. Es erarbeitet die allgemeinen verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen Grundlagen und sorgt für die Koordination zwischen den Verkehrsträgern.

  2. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom 30. April 19973 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 19974.

  3. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.

  4. Es überwacht den Fernmeldeverkehr nach Artikel 44 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19975 (FMG).

Footnotes

  1. [3] SR 783.0
  2. [4] SR 783.1
  3. [5] SR 784.10

2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 6 Bundesamt für Verkehr

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.

  1. Erhöhung des Anteils des öffentlichen Landverkehrs am nationalen Personenverkehr durch die Gewährleistung eines attraktiven und bedarfsgerechten Angebots;

  2. Anschluss des schweizerischen Schienennetzes ans europäische Hochgeschwindigkeitsnetz im internationalen Personenverkehr;

  3. Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs am Güterverkehr unter Verlagerung des Verkehrs über lange Distanzen und des alpenquerenden Verkehrs von der Strasse auf die Schiene;

  4. Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die aktuellen Erfordernisse durch Ausnützung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten und Realisierung von Neubaustrecken;

  5. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs;

  6. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffs- und Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:

  1. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt, des Strassen- und des Wasserstrassenbaus, vor und setzt sie um.

  2. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportunternehmungen.

  3. Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entsprechende europäische Politik und ihre Regelungen.

  4. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr.

Art. 7 Bundesamt für Zivilluftfahrt

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.

  1. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt;

  2. Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweizerischen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen Umfeld;

  3. Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internationalen Luftverkehr.

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:

schweizerischen Zivilluftfahrt vor und setzt sie um.

  1. Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt.

  2. Es hat die strategische Leitung der zivilen Flugsicherung inne.

  3. Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internationalen Luftverkehr aus und vollzieht sie.

  4. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.

Art. 8 Bundesamt für Wasser und Geologie

Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) ist die Fachbehörde für Wasser und Geologie.

  1. Bereitstellung der notwendigen hydrologischen und geologischen Grundlagen für die nachhaltige Entwicklung;

  2. Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und – im Rahmen der Aufgaben des Bundes – vor Erdbeben;

  3. Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft;

  4. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards der Stauanlagen;

  5. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BWG folgende Funktionen wahr:

Wasserwirtschaft vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Regulierung der Seen, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, die Pumpspeicherungen, die Binnenwasserstrassen und die Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer.

  1. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserbaupolizei vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere der Hochwasserschutz und die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen.

  2. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik zum Schutz vor Erdbeben vor und setzt sie um.

  3. Es führt hydrologische und geologische Erhebungen durch, insbesondere im Interesse des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft sowie des öffentlichen Bau- und Planungswesens.

  4. Es stellt Grundlagen bereit über die geologischen und hydrologischen Verhältnisse der Schweiz und stellt die geologische Aufnahme der Schweiz sicher.

Art. 9 Bundesamt für Energie

Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung.

  1. Schaffung der Voraussetzungen für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung;

  2. Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch;

  3. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe;

d. Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:

  1. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme.

  2. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilot- und Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.

  3. Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen.

  4. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie und führt die sicherheitstechnische Aufsicht im Bereich Kernenergie.

  5. Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie.

  6. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist.

Art. 10 Bundesamt für Strassen

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.

  1. Fertigstellung eines sicheren, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Nationalstrassennetzes und Erhaltung seiner Substanz;

  2. Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Nationalstrassennetzes und dessen Einbindung in das transeuropäische Strassennetz;

  3. Gewährleistung des Zugangs von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr;

  4. Verbesserung der Sicherheit aller am Strassenverkehr teilnehmenden Personen und Fahrzeuge;

  5. Senkung der Umweltbelastung durch den Strassenverkehr.

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:

  1. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Strassenverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fuss- und Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).

  2. Es hat die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung.

c. Es instruiert Beschwerden an den Bundesrat gegen örtliche Verkehrsmassnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom19. Dez. 19586.

Footnotes

  1. [19] SR 742.211.1
  2. [6] SR 741.01

Art. 11 Bundesamt für Kommunikation

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen und für die elektronische Massen- und Individualkommunikation.

  1. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Vielfalt fördert;

  2. Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt.

Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:

Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.

  1. Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.

  2. Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vorschriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.

  3. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.

Art. 12 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist die Fachbehörde für den Schutz der Umwelt.

a. langfristige Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Behebung bestehender Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt);

b. Schutz der Menschen vor übermässiger Belastung (insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle) und vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.

Zur Verfolgung dieser Ziele obliegen dem BUWAL folgende Funktionen:

  1. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Umweltpolitik vor und setzt sie um.

  2. Es informiert über den Umweltschutz und betreibt Umweltbeobachtung.

  3. Es beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug des Umweltrechts und wirkt daran mit, insbesondere bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Einwirkungen.

  4. Es entwickelt marktwirtschaftliche Instrumente und arbeitet mit der Wirtschaft zusammen.

  5. Es sucht die internationale Zusammenarbeit.

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten

Art. 13 Unabhängige Untersuchungsorgane

Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom21. Dez. 19487, LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahngesetz vom20. Dez. 19578; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

Footnotes

  1. [7] SR 748.0
  2. [20] SR 741.21
  3. [8] SR 742.101

Art. 14 Sekretariate von unabhängigen Kommissionen

Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.

Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ zugewiesen.

2. Abschnit: Behördenkommissionen

Art. 15 Zugewiesene Beschwerdeorgane

Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG9 ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesgesetz vom21. Juni 199110 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

Footnotes

  1. [9] SR 748.0
  2. [10] SR 784.40

Art. 16 Kommunikationskommission

Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG11 ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.

Footnotes

  1. [11] SR 784.10

Art. 17 Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a EBG12 ist dem BAV administrativ zugewiesen.

Footnotes

  1. [12] SR 742.101

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Bisheriges Recht wird gemäss Anhang aufgehoben oder geändert.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

6. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10696 Der Bundeskanzler: François Couchepin

Anhang

(Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom12. Juni 199513 über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben.

2. Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199814 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [14] SR 172.010.1

Anhang

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Bundesamt für Wasserwirtschaft geändert in: Bundesamt für Wasser und Geologie 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Büro für Flugunfalluntersuchungen und Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Eidgenössische Flugunfallkommission Eidgenössische Kommunikationskommission Schiedskommission im Eisenbahnverkehr 3. Die Verordnung vom9. Mai 197915 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. i

8. Abschnitt (Art.14 und 15)

AS 1995 3186 4. Die Verordnung vom 28. März 199016 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [16] SR 172.011

Art. 7

7. Abschnitt (Art. 22–26) 5. Die Verordnung vom2. November 199417 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [17] SR 721.100.1

Art. 18a Verbot von gefährlichen Massnahmen

Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.

Art. 26 Abs. 2

Das Bundesamt erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt die dazu erforderlichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behörden, Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies der Geschäftsgang erlaubt.

6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196218 wird wie folgt geändert:

Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» ersetzt.

In den Artikeln 77 Absatz 3, 83 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 84 Absatz 1 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «ASTRA» ersetzt.

Im Artikel 78 Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «ASTRA» ersetzt.

Betrifft nur den französischen Text.

Footnotes

  1. [18] SR 741.11

Art. 83 Abs. 3

Das ASTRA bezeichnet die nach wirtschaftlichen, verkehrspolitischen und raumplanerischen Gesichtspunkten geeigneten Umladestationen und führt das Verfahren durch. Im Fall von wirtschaftlichen regionalen Besonderheiten kann es die Radialzonen gebietsweise anpassen.

Art. 97 Abs. 1 zweiter Satz

... In besonderen Fällen kann das ASTRA Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.

7. Die Verordnung vom11. Januar 191819 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmu ngen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 21a Cbis. Zwangsliquidation

Art. 21a

Für das Treffen aller Massnahmen betreffend die Zwangsliquidation und die Ausübung des rechtlichen Gehörs bei derselben ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.

8. Die Signalisationsverordnung vom5. September 197920 wird wie folgt geändert:

In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8 und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt.

In Artikel 108 Absatz 1 wird der Ausdruck «EJPD» durch «UVEK» ersetzt.

Art. 115 Anwendung der Verordnung, Ausnahmen

Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.

Das ASTRA kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markierungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen.

Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden.

9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom18. Dezember 199121 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2

Das Bundesamt für Strassen kann, nach Anhören der betroffenen Kantone, bis zur nächsten Anpassung der Anhänge weitere Strassen im Sinn dieser Verordnung bezeichnen oder Strassen vom Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen.

10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom20. November 195922 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.

11. Die Verordnung vom 27. Oktober 197623 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6 wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt.

In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «Bundesamt» ersetzt.

In Artikel 150 Absätze2 und 7 wird der Ausdruck «ASTRA» durch «Bundesamt» ersetzt.

In den Artikeln 17 Absatz 3, 43 Absatz 3, 45 Absätze1, 5 und 7, 50 Absatz 1, 59 Absatz 1, 74 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2, 75 Absatz 5, 92 Absatz 4, 116 Absatz 5, 118 Absätze 1 Einleitungssatz, 1bis,2, 3 und 4, 121 Absätze4 und 6, 127 Absatz 4, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch «Bundesamt» ersetzt.

Footnotes

  1. [22] SR 741.31
  2. [23] SR 741.51

Art. 2 Abs. 2 erstes Lemma

Im übrigen werden verwendet:

– Bundesamt für Bundesamt für Strassen

Art. 85 Abs. 5

Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.

Art. 94 Abs. 7

Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.

Art. 130 Abs. 4

Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.

12. Die Verordnung vom19. Juni 199524 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [24] SR 741.511

Art. 45 Abs. 1

Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.

13. Die Verordnung vom6. Mai 198125 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:

Art. 32 Aufgaben des Bundes

Das Bundesamt übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Verordnung durch die Kantone aus; es kann den Vollzugsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen und aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.

Das UVEK kann generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung erlassen.

Footnotes

  1. [15] SR 172.010.15