AS 2000 2613
Verordnung
über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes
im Ausland
vom 25. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (Gesetz),
verordnet:
1. Kapitel: Aufgaben und Arbeitsweise der Organisation Präsenz Schweiz (PRS)
Art. 1 Aufgaben
Präsenz Schweiz plant, koordiniert und realisiert im Rahmen einer von ihr jährlich zu erstellenden Gesamtkonzeption Aktivitäten, die der Zielsetzung von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes entsprechen.
Sie bestimmt hierfür die Prioritäten nach Regionen und Sachgebieten sowie die Grundbotschaften gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes.
Sie kann Aktivitäten unterstützen, die sich in die Gesamtkonzeption nach Absatz 1 einfügen lassen und den Prioritäten und Grundbotschaften gemäss Absatz 2 Rechnung tragen, insbesondere dann, wenn die Verwirklichung dieser Aktivitäten nicht von einer spezialisierten Verwaltungseinheit des Bundes oder schweizerischen Organisation erwartet werden kann oder die Aktivitäten Tätigkeitsgebiete verschiedener Verwaltungseinheiten des Bundes oder Organisationen umfassen.
Sie ist bestrebt, die Schweiz in ihrer Gesamtheit und Mannigfaltigkeit darzustellen, und nimmt dabei Rücksicht auf die Universalität der schweizerischen Beziehungen mit dem Ausland.
Bei der Planung und Ausführung ihrer Aufgaben orientiert sie sich an der Legislaturplanung des Bundesrates sowie an den Jahreszielen und aussenpolitischen Richtlinien des Bundesrates und des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
Sie nimmt die Aufgaben einer Kommission für Weltausstellungen wahr.
Art. 2 Koordination
Präsenz Schweiz koordiniert ihre Aktivitäten mit jenen ihrer Mitglieder und anderer an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Organisationen und Personen.
Sie kann zu diesem Zweck mit den betroffenen Mitgliedern, Organisationen und Personen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Art. 3 Instrumente
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben setzt Präsenz Schweiz insbesondere folgende Instrumente ein:
Bereitstellung eines umfassenden und aktuellen landeskundlichen Dokumentationsangebotes;
Durchführung von gezielten Länderprogrammen;
Nutzung wichtiger Ereignisse und Anlässe;
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Medien und anderen Multiplikatoren;
Beteiligung an Weltausstellungen;
weitere Projekte und Aktionen zur Beeinflussung des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland.
Sie kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern, unter der Voraussetzung, dass diese:
in erster Linie die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die Schaffung von Sympathien für die Schweiz oder die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität zum Gegenstand haben;
in die Gesamtkonzeption und Jahresplanung von Präsenz Schweiz integriert werden können oder zur raschen Korrektur von unvorhergesehenen negativen Veränderungen des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland erforderlich sind; und
der Geschäftsstelle von Präsenz Schweiz vorgängig und schriftlich zur Prüfung unterbreitet werden.
2. Kapitel: Die Organe von Präsenz Schweiz
1. Abschnitt: Die Kommission
Art. 4 Zusammensetzung
Mitglieder der Kommission sind nebst dem Präsidenten oder der Präsidentin von Präsenz Schweiz insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Bereiche Aussenpolitik inklusive Auslandschweizerpolitik, Banken, Jugend, Kultur, Medien und Information, Sport, Tourismus, Wirtschaft sowie Wissenschaft und Forschung.
Die Kommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, oder in dessen beziehungsweise deren Verhinderungsfall, durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin von Präsenz Schweiz geleitet.
Vizepräsident oder Vizepräsidentin von Präsenz Schweiz ist von Amtes wegen der Chef oder die Chefin der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, der beziehungweise die dieses Departement zugleich in der Kommission vertritt.
Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bezeichnet.
Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter können gemeinsam an den Kommissionssitzungen teilnehmen, verfügen zusammen aber nur über eine Stimme.
Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle Präsenz Schweiz nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
Andere Personen können mit dem Einverständnis des Präsidenten mit beratender Stimme den Sitzungen der Kommission beiwohnen.
Art. 5 Wahlen, Amtsdauer
Die in der Kommission vertretenen Verwaltungseinheiten des Bundes und Organisationen haben ein Vorschlagsrecht für die Bezeichnung ihrer eigenen Vertreter und deren Stellvertreter. Die als Kommissionsmitglieder vorgeschlagenen Personen müssen innerhalb der durch sie vertretenen Verwaltungseinheiten des Bundes und Organisationen eine leitende Funktion ausüben beziehungsweise Direktionsmitglied sein.
Wählbarkeit, Amtsdauer, Amtszeit und Altersgrenze der Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19962.
Art. 6 Aufgaben
Die Kommission legt die strategischen Richtlinien für Präsenz Schweiz fest und kontrolliert deren Umsetzung.
Zu diesem Zweck obliegt ihr:
die Festlegung der Gesamtkonzeption und Jahresplanung; darunter fällt insbesondere die Auswahl von Schwerpunktländern und -regionen;
die Verabschiedung des jährlichen Voranschlages;
die Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
die Unterbreitung von Vorschlägen an den Bundesrat betreffend die Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen oder an Veranstaltungen ähnlicher Art;
die Beschlussfassung über einmalige, den Betrag von 250 000 Franken übersteigende Ausgaben;
die Beschlussfassung über wiederkehrende Ausgaben, deren zusammengerechneter Gesamtbetrag 250 000 Franken übersteigt.
Die Kommission dient ausserdem dem Informationsaustausch zwischen den Kommissionsmitgliedern.
Art. 7 Organisations- und Verfahrensvorschriften
Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens werden durch ein Ausführungsreglement der Kommission bestimmt.
2. Abschnitt: Die Geschäftsstelle
Art. 8 Aufgaben
Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ von Präsenz Schweiz.
Ihr obliegt die Vorbereitung der Beschlussfassung in der Kommission, die Sitzungsvorbereitung, die Protokollführung sowie die Ausführung der Kommissionsentscheide.
Sie ist in diesem Zusammenhang berechtigt, der Kommission Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.
Sie pflegt die Beziehungen zu den in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes aufgeführten Unternehmen, Vereinigungen und Delegationen.
Sie steuert, koordiniert und überwacht die Ausarbeitung und den Einsatz der Instrumente nach Artikel 3 dieser Verordnung und der ausgelagerten Aufgaben nach
Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes.
Sie beschliesst unter Vorbehalt der Kompetenzen und Beschlüsse der Kommission über einmalige Ausgaben von Präsenz Schweiz bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 Franken sowie über wiederkehrende Ausgaben bis zu einem zusammengerechneten Gesamtbetrag von 250 000 Franken.
Art. 9 Leitung und Organisation
Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle trägt den Titel eines Botschafters.
Er beziehungsweise sie vertritt Präsenz Schweiz sowohl in rechtsgeschäftlichen wie auch, in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin, in politischen Angelegenheiten nach aussen. Er beziehungsweise sie bestimmt, in welchem Mass die weiteren Mitarbeiter der Geschäftsstelle Präsenz Schweiz vertreten können.
Zur Prüfung bestimmter Probleme und zur Beratung der Geschäftsstelle kann er beziehungsweise sie Experten beiziehen und Arbeitsgruppen einsetzen.
3. Kapitel: Rechtsform und Mittel von Präsenz Schweiz
Art. 10 Rechtsform und Zuweisung
Die Organisation Präsenz Schweiz ist als dezentrale Verwaltungseinheit nach den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe e und 8 Absatz 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV) administrativ dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zugewiesen.
Art. 11 Finanzielles
Die Mittel von Präsenz Schweiz sind:
die ordentlichen jährlichen Beiträge der Eidgenossenschaft;
die ausserordentlichen Beiträge der Eidgenossenschaft (z.B. für die Teilnahme an Weltausstellungen);
die Schenkungen und andere Beiträge Dritter.
Der jährliche Kredit wird in den Voranschlag des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten aufgenommen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 19764 über die Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 wird wie folgt geändert:
Anhang
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
AS 1976 2091 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Einfügen: Präsenz Schweiz Présence Suisse Presenza Svizzera Preschientscha Svizra
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. November 2000 in Kraft.
25. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11161 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz