AS 2000 2788
Verordnung
über die Förderung der schweizerischen Beteiligung
an der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III
in den Jahren 2000–2006
(Verordnung INTERREG III)
vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Bund fördert die schweizerische Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III durch Finanzhilfen.
Die Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
2. Abschnitt: Unterstützung der Beteiligung an Programmen und Projekten
Art. 2 Finanzhilfen für die Aktivitäten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit (INTERREG III, Ausrichtung A) wird ein Betrag von 22,5 Millionen Franken verwendet.
Dieser Betrag dient der Mitfinanzierung der schweizerischen Beteiligung an Programmen, die von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind.
Finanzhilfen werden für Projekte gewährt, die von den Entscheidungsausschüssen genehmigt worden sind und von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Initiative INTERREG III mitfinanziert werden.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) setzt nach Anhörung der Kantone für jedes Programm einen Finanzrahmen fest.
Der Finanzrahmen pro Programm wird den Kantonen im Rahmen der von ihnen einzuführenden regionalen Koordination vollumfänglich freigegeben.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bestimmt, gestützt auf den jährlichen Budgetkredit, den Anteil des Finanzrahmens, der den Kantonen zur Verfügung steht.
Die Kantone setzen die Finanzhilfen pro Projekt fest und zahlen sie aus.
Art. 3 Finanzhilfen für die Aktivitäten der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit
Für die transnationale und die interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III, Ausrichtungen B und C) wird ein Betrag von 6 Millionen Franken verwendet.
Dieser Betrag dient der Mitfinanzierung der schweizerischen Beteiligung an Programmen, die von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind.
Finanzhilfen werden gewährt für:
Projekte, die von den Entscheidungsausschüssen genehmigt worden sind und von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Initiative INTERREG III mitfinanziert werden;
innovative Aktionen im Rahmen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 19992 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;
Studien und vorbereitende Arbeiten, welche die schweizerische Beteiligung an INTERREG III fördern.
Das seco kann für die einzelnen Programme, nach Anhörung der Kantone, einen Finanzrahmen festsetzen oder die Finanzhilfen für Projekte direkt gewähren. Bei Programmen und Projekten der transnationalen Zusammenarbeit stimmt es sich mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ab.
Art. 4 Reserve
Ein Betrag von 6,5 Millionen Franken wird als Reserve bereitgestellt.
Das Departement teilt die Reserve auf Grund der Ergebnisse einer Zwischenbewertung und nach Anhörung der Kantone auf die drei Zusammenarbeitsausrichtungen der Initiative INTERREG III und die verschiedenen Programme auf.
Art. 5 Modalitäten und Höhe der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen werden auf Gesuch des schweizerischen Projektträgers hin gewährt.
Sie dürfen die Hälfte der tatsächlichen Kosten des schweizerischen Anteils nicht überschreiten.
ABL 1999 L 161 vom 26.6.1999.
Empfänger von Finanzhilfen müssen eine Eigenleistung im Betrag von mindestens
Prozent des schweizerischen Anteils am Projekt erbringen.
Die Gewährung von Finanzrahmen und Finanzhilfen kann mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 6 Ausschluss von den Finanzhilfen
Können für ein Projekt andere Bundessubventionen beansprucht werden, die mehr als die Hälfte der tatsächlichen Kosten des schweizerischen Anteils ausmachen, so wird die Finanzhilfe nicht gewährt. Für Projekte transnationaler Zusammenarbeit (Ausrichtung B), die hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, sind in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regel möglich.
Für Bauprojekte und Vorhaben, die Erwerbszwecken dienen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
3. Abschnitt: Begleitmassnahmen und Begleitgruppe
Art. 7 Begleitmassnahmen auf nationaler und europäischer Ebene
Das seco wacht, in Zusammenarbeit mit dem ARE, darüber, dass der Austausch von Informationen und Kenntnissen über Programme und Projekte auf nationaler und europäischer Ebene gewährleistet ist.
Es beteiligt sich an der Evaluation der Programme und der Projekte, für die der Bund nach Artikel 3 einen Finanzrahmen festsetzt oder eine Finanzhilfe gewährt.
Für Information und Evaluation auf nationaler und europäischer Ebene wird ein Betrag von1,8 Millionen Franken verwendet.
Art. 8 Begleitmassnahmen auf regionaler Ebene
Die Kantone, die sich an einem Programm oder an Projekten beteiligen, wachen darüber, dass der Austausch von Informationen und Kenntnissen über dieses Programm auf regionaler Ebene gewährleistet ist.
Sie sorgen für die Evaluation der Programme und Projekte, die durch eigene Beiträge und vom Bund gewährte Finanzhilfen finanziert werden. Spätestens im Jahre 2004 legen sie dem seco einen Zwischenbericht und im Jahre 2006 einen Schlussbericht über den Vollzug vor.
Das seco kann diesen Kantonen auf Gesuch hin eine Finanzhilfe für die regionalen Vollzugs-, Verwaltungs-, Koordinations-, Informations- und Evaluationsarbeiten ausrichten. Es erbringt die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeiträgen für festgelegte Leistungen.
Für die Begleitmassnahmen auf regionaler Ebene wird ein Betrag von1,8 Millionen Franken verwendet.
Art. 9 Reserve
Ein Betrag von 400 000 Franken wird als Reserve bereitgestellt.
Das Departement teilt die Reserve auf Grund der Ergebnisse einer Zwischenbewertung und nach Anhörung der Kantone auf die Begleitmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene auf.
Art. 10 Begleitgruppe
Das seco setzt, in Zusammenarbeit mit dem ARE, eine Begleitgruppe ein. Diese setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und aus Vertretern, die von den Kantonen bezeichnet werden.
Die Begleitgruppe wird vom seco vor jeder wichtigen Entscheidung konsultiert.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug
Im Falle einer Nichtverwendung der in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bestimmten Beträge kann das Departement die Zuteilung anpassen.
Das Departement vollzieht diese Verordnung.
Das seco erlässt Weisungen über die Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen und über die Zahlungsmodalitäten.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2000 in Kraft.
Finanzhilfen können für Aktivitäten ausgerichtet werden, die nach dem1. März 2000 in Angriff genommen wurden.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11206 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz