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Strassenverkehrsgesetz (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer)

AS 2000 2795 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 18, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2000-2795/de/strassenverkehrsgesetz-register-fur-fahrzeuge-und-fahrzeughalter-sowie-fur-administrativmassnahmen-gegen-fahrzeugfuhrer

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01)

Federal Gazette: Strassenverkehrsgesetz (Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer) (BBl 1999 5110)

AS 2000 2795

Strassenverkehrsgesetz
(Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter
sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer)

Änderung vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 1997 IV 1293

I

Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:

Art. 104 Abs. 2 und 3

Die Polizeiorgane melden die polizeilich aufgenommenen Strassenverkehrsunfälle in anonymisierter Form schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Statistik. Dieses erfasst die Daten für statistische Zwecke. Im übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923 anwendbar.

Aufgehoben

Footnotes

  1. [3] SR 431.01

Art. 104a

Fahrzeug- und 1 Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automati- Fahrzeughalterregister siertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS).

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

  1. Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19964;

  2. Erstellung der Fahrzeugstatistik;

  3. Identifikation des Halters und Fahndung;

  4. Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung. 3 Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie deren Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer.

Neben dem für die Führung des Registers zuständigen Bundesamt bearbeiten folgende Behörden im Register die Personen- und Fahrzeugdaten:

  1. die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;

  2. die für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstabe d zuständige Behörde. 5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

  3. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;

  4. das Bundesamt für Statistik in die Fahrzeugdaten;

  5. der geschäftsführende Versicherer des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds der Schweiz in die erforderlichen Daten für die Berechnung der Beiträge der Motorfahrzeughalter nach Artikel 76a Absatz 1, die Gewährung des Besucherschutzes nach Artikel 74 Absatz 6 sowie den Rückgriff auf die deckungspflichtigen Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherer;

  6. die Polizei- und Zollorgane in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung;

  7. die Zollorgane in die für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 erforderlichen Daten. 6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

  1. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

  2. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

  3. das Meldeverfahren;

  4. die Datenberichtigung;

  5. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

  6. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

  7. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

  8. die Datensicherheit.

Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

Footnotes

  1. [4] SR 641.51
  2. [5] SR 641.51

Art. 104b

Administrativ- 1 Das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt führt in Zusammassnahmen- Register menarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS).

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

  1. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;

  2. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;

  3. Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen. 3 Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:

  4. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;

  5. Fahrverbot;

  6. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden;

  7. Aberkennung ausländischer Führerausweise;

  8. Verwarnung;

  9. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen;

  10. Auflagen;

  11. neue Führerprüfung;

  12. Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung;

  13. Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a–i. 4 Neben dem für den Strassenverkehr zuständigen Bundesamt bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten. 5 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen. 6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

  1. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

  2. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

  1. das Meldeverfahren;

  2. die Datenberichtigung;

  3. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

  4. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

  5. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

  6. die Datensicherheit. 7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

Footnotes

  1. [2] SR 741.01

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 1999

Nationalrat, 18. Juni 1999

Der Präsident: Rhinow

Die Präsidentin: Heberlein

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 1999 unbenützt abgelaufen.6

Es wird auf den1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [6] BBl 1999 5110