AS 2000 2994
Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 19661 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 2 Bst. b
Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen:
b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als 1 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.
Art. 24a
2. Meldung Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet beim Rückkauf eigener Beteili- werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu gungsrechte erfüllen, wenn:
die Steuer auf Grund von Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen;
der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war; und
d. der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden ist.
Art. 25 Randtitel
3. Gesuch; Bewilligung
Art. 26 Randtitel
4. Meldung; nachträgliche Einforderung der Steuer
Art. 26a
5. Meldung 1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft unmittelbar zu statt Steuerentrichtung für mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Dividenden im Gesellschaft beteiligt, kann sie diese mittels eines amtlichen Gesuch- Konzernverhältnis formulars anweisen, ihr die Bardividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert
Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein. Artikel 21 findet Anwendung.
Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 55 Bst. a Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer:
a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712a ff. Zivilgesetzbuch2 für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapital- erträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
Art. 65 Randtitel und Abs. 2
III. Abschlags- 2 Aufgehoben rückerstattungen 1. Voraussetzungen und Verfahren
Art. 65a
2. Bemessung 1 Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjahres entsprechen.
Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalender- oder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen werden die Ansprüche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer insoweit nicht berücksichtigt, als die entsprechenden Verrechnungssteuerbeträge erst im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr zur Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung fällig werden.
II
Übergangsbestimmungen
Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24a gilt für Fälle, in denen die Frist nach
Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 2 gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11243 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz