AS 2000 69
Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)
vom 13. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 126–130 und 151 Absatz 4 des Militärgesetzes1 (MG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:
die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen;
durch die der Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden, das heisst alle Bauten und Anlagen, die namentlich zum Zweck der Versorgung, des Sanitätsdienstes, der Übermittlung, des Transportwesens und des Territorialdienstes der Armee betrieben werden;
die der militärischen Ausbildung dienen;
die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a–c unmittelbar notwendig sind.
Art. 2 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 3 Verfahrensarten und anwendbares Recht
In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet. Es kann auch Teile des Enteignungsverfahrens umfassen (kombiniertes Verfahren).
SR 510.51
Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird in den in Artikel 128 Absätze 1 und 2 MG vorgesehenen Fällen angewendet.
Subsidiär gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes2.
Soweit zivile Nutzungen dem militärischen Plangenehmigungsverfahren unterliegen, gelten die materiellen Bestimmungen des Raumplanungsrechts, insbesondere die Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793.
Art. 4 Schutz militärischer Anlagen
Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 128a MG) ist unter Vorbehalt der Geheimhaltungsvorschriften sinngemäss anwendbar. Kantone, Gemeinden und Dritte werden nur soweit nötig angehört.
Die Genehmigungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen festlegen.
Art. 5 Genehmigungsfreie Vorhaben
Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berührt werden, sind genehmigungsfrei:
gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
geringfügige bauliche Änderungen oder Umnutzungen;
kleine Nebenanlagen;
Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 18 Monaten.
Zweifelsfälle nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Art. 6 Sachplan Militär
Das VBS stellt die Grobplanung und -abstimmung von militärischen Vorhaben, die sich erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirken, mittels Sachplan Militär sicher. Ausgenommen sind Vorhaben, auf die das Bundesgesetz vom 23. Juni 19504 über den Schutz militärischer Anlagen anwendbar ist.
Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätzlich vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen.
Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festsetzung im Sachplan Militär voraus.
BeiSachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grundsätzlich erst nach Vorliegen der Voruntersuchungsergebnisse gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 19885 über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten.
Die Genehmigungsbehörde sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren.
2. Kapitel: Ordentliches Plangenehmigungsverfahren
1. Abschnitt: Vorprüfung
Art. 7
Die Bedürfnisformulierung ist der Genehmigungsbehörde frühzeitig einzureichen. Sie umfasst insbesondere:
einen groben Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit;
einen Kartenausschnitt mit Projektstandort im Massstab1:25 000;
Situationspläne über den Ist-Zustand;
Vorstudien und Projektgrundlagen;
Angaben darüber, welche Interessen durch den Bau und den Betrieb möglicherweise berührt werden könnten;
Angaben darüber, ob Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz notwendig sein könnten.
Auf Grund der eingereichten Unterlagen befindet die Genehmigungsbehörde insbesondere über:
das anwendbare Verfahren;
die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung;
die Sachplanrelevanz;
weitere erforderliche Untersuchungen.
Die Genehmigungsbehörde kann andere Bundesbehörden anhören oder den vorzeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise anordnen.
Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.
2. Abschnitt: Gesuch
Art. 8 Einreichung des Gesuchs
Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in achtfacher Ausfertigung frühzeitig einzureichen.
Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.
Art. 9 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Namen und Adressen der Grundeigentümer, der Bau- und Liegenschaftsorgane, der Benutzerorganisation sowie des Projektverfassers;
detaillierter Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit und mit Angaben zur Konstruktionsart und zu den wichtigsten Baustoffen;
Kartenausschnitt im Massstab1:25 000 mit Projektstandort und -koordinaten;
Situationsplan (Ist- und Soll-Zustand) mit Bezeichnung der benachbarten Parzellen;
Nennung der betroffenen Gemeinden und Grundstücke mit Grundbuchblattnummern;
nummerierte, unterzeichnete und datierte Projektpläne, in der Regel im Massstab1:100;
Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 19886 über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bericht über die Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Raumordnung und Umwelt sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen, einschliesslich allfälliger Untersuchungsergebnisse über Altlasten, Lärm-, Boden-, Luft-, Gewässerbelastungen und Risikoanalysen nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 19917;
Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Dritte sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen;
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
Erschliessungssituation und erforderliche Zuleitungen und Anschlüsse;
Umgebungsgestaltung;
Energie-, Abwasser- und Entsorgungskonzepte;
Rodungsbegehren mit Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 der Waldverordnung vom 30. November 19928;
Festlegung im Sachplan Militär;
Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allenfalls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13);
notwendige Nutzungsregelungen bei sachplanrelevanten Vorhaben.
Art. 10 Aussteckung und Profile
Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen und Rodungen sind abzustecken.
Die Profile für Hochbauten haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden (Schnittpunkte mit oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossböden ist mit einer Querlatte zu markieren.
Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung sind spätestens mit den Gesuchsunterlagen einzureichen.
Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des Gesuchs stehen zu lassen.
3. Abschnitt: Auflage und Mitwirkungsverfahren
Art. 11 Einleitung der Anhörung
Die Genehmigungsbehörde stellt den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden gleichzeitig die Gesuchsunterlagen zu.
Art. 12 Öffentliche Auflage
Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf.
Die Auflage wird von der Genehmigungsbehörde im amtlichen Publikationsorgan des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt angezeigt. Auf die während der Auflage gegebene Mitwirkungsmöglichkeit ist ausdrücklich hinzuweisen.
Die Kosten der Publikation gehen zu Lasten des VBS.
Art. 13 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung
Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.
Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.
Art. 14 Einsprachen
Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde Einsprache erhoben werden.
Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung enthalten.
Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden
Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton.
Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung.
Sie teilt der Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einsprachefrist mit, ob Einsprachen eingegangen sind.
Art. 16 Stellungnahmen der betroffenen Kantone
Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.
Seine Stellungnahme übermittelt er zusammen mit den von der Gemeinde erhaltenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Gesuchsunterlagen der Genehmigungsbehörde.
Art. 17 Anhörung des Gesuchstellers
Die Genehmigungsbehörde unterbreitet dem Gesuchsteller die Stellungnahmen und Einsprachen sowie die Anregungen aus der Bevölkerung und hört ihn an.
Art. 18 Anhörung der Fachbehörden des Bundes
Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Arti-
Die Genehmigungsbehörde unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung. Die Fachbehörden nehmen innert Monatsfrist abschliessend Stellung.
Art. 19 Fristen
Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde die Anhörungsfristen verlängern.
Abweichende Fristen nach der Verordnung vom 19. Oktober 198810 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt: Instruktions- und Einigungsverfahren
Art. 20
Die Genehmigungsbehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie kann insbesondere Augenscheine anordnen.
Sie kann Einigungsverhandlungen einberufen. Sie vermittelt zwischen den Parteien.
5. Abschnitt: Projektanpassungen
Art. 21
Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden.
Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen.
3. Kapitel: Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
Art. 22
Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG.
Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen.
4. Kapitel: Kombiniertes Verfahren
Art. 23 Einleitung des Verfahrens
Ist für die Realisierung eines Projektes eine Enteignung notwendig, so führt die Genehmigungsbehörde das enteignungsrechtliche Verfahren bis und mit Einspracheentscheid nach Artikel 55 des Enteignungsgesetzes11 (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durch.
Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 27 EntG erforderlichen Unterlagen der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls noch Ergänzungen.
Art. 24 Aussteckung
Die Aussteckung wird vom Gesuchsteller vorgenommen und richtet sich nach Artikel 126c MG. Bei Hochbauten oder wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Grundstücksteile und Nachbargrundstücke sowie auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, hat er Profile aufzustellen.
Art. 25 Einsprachen, Begehren und Forderungen
Innerhalb der Eingabefrist sind bei der Gemeinde schriftlich und mit Begründung einzureichen:
Einsprachen gegen die Enteignung;
Begehren, die eine Planänderung bezwecken;
Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG12;
die Forderungen für die zu enteignenden Rechte.
Art. 26 Abgekürztes Verfahren
Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach den Artikeln 33 und 34 EntG13 bewilligen.
Art. 27 Einigungsverfahren
Das Einigungsverfahren nach Artikel 45 EntG14 wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt.
Art. 28 Forderungen
Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung mit Enteignungsfolgen übermittelt die Genehmigungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 129 Absatz 2 MG an die Eidgenössische Schätzungskommission, die die vermögensrechtlichen Folgen entscheidet.
5. Kapitel: Plangenehmigung
Art. 29 Plangenehmigungsentscheid
Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.
Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmigungsentscheid in Form einer Verfügung.
Diese Verfügung enthält insbesondere:
die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit;
die Entscheide über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen gegen Enteignungen sowie über Planänderungsbegehren und Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG15;
Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhandlungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten;
Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs;
Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist.
Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.
Art. 30 Eröffnung
Verfügungen werden eingeschrieben zugestellt:
dem Gesuchsteller;
den betroffenen Kantonen und Gemeinden;
den Einsprechern.
Den betroffenen Fachbehörden des Bundes teilt die Genehmigungsbehörde ihre Entscheide schriftlich mit.
Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.
Art. 31 Baubeginn
Mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Plangenehmigungsverfügung vollstreckbar ist.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen gewähren, wenn:
die Betroffenen einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt haben;
die Einsprachen aussichtslos erscheinen und der Gesuchsteller die Wiederherstellung zusichern kann; oder
die besondere Dringlichkeit nachgewiesen wird.
Art. 32 Nachträgliche Projektanpassungen
Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Bei wesentlichen Anpassungen ordnet sie ein neues Plangenehmigungsverfahren an.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 199516 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen wird aufgehoben.
Art. 34 Übergangsbestimmung
Auf Abschnitte von Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, findet das neue Recht Anwendung, wenn diese Verfahrensabschnitte nach altem Recht notwendig sind, aber noch nicht begonnen haben.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10683 Der Bundeskanzler: François Couchepin
AS 1995 4784 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.