AS 2000 817
Bundesbeschluss
betreffend die Verträge über Rechtshilfe
in Strafsachen zwischen der Schweiz und Peru
sowie zwischen der Schweiz und Ecuador
vom 24. September 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. April 1998 1,
beschliesst:
Art. 1
Der Vertrag zwischen der Schweiz und Peru über Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 21. April 1997, wird genehmigt.
Der Vertrag zwischen der Schweiz und Ecuador über Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 4. Juli 1997, wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verträge zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 9. Juni 1998 Nationalrat, 24. September 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 9634