AS 2000 839
Verordnung
über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse
im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
im Jahre 2000
Änderung vom 13. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 13. Dezember 19991 über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000 wird wie folgt geändert:
Art. 2
Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei:
Zolltarifnummer2 Bezeichnung der Ware Mengen 0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 12 t netto andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 35 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 13 Millionen l 2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 242 t netto mehr als1,35 g 2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 99 t netto stoffen
II
Diese Änderung tritt am1. April 2000 in Kraft.
13. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |