AS 2001 1050
Bundesgesetz
zur Koordination und Vereinfachung
der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern
im interkantonalen Verhältnis
vom 15. Dezember 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20001,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung3, ...
Art. 215 Abs. 2 zweiter Satz
... Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gestützt auf die Artikel 127 Absatz 3 und 129 Absätze1 und 2 der Bundesverfassung5, ...
Art. 10 Abs. 2 und 4
Vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode (Art. 15 Abs. 2) werden Verlustüberschüsse aus den drei vorangegangenen Bemessungsperioden abge-
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
zogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Die Absätze2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Art. 15 Abs. 3
Bei Beginn der Steuerpflicht wird das Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen bemessen.
Art. 22 Wechsel der Steuerpflicht
Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 25 Abs. 2 und 4
Vom Reingewinn der Steuerperiode werden die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Die Absätze2 und 3 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
Art. 38 Abs. 4
Verlegt eine nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu.
Art. 63 Abs. 3 letzter Satz
... Die Artikel 11 Absatz 3 und 68 Absätze1 und 2 bleiben vorbehalten.
Art. 66 Abs. 4 zweiter Satz
... Artikel 68 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 67 Verlustverrechnung
Die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 63) vorangegangenen Geschäftsjahren werden abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Absatz 1 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Art. 68 Wechsel der Steuerpflicht
Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbehalten.
Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Art. 72c Belassen des Abzugs für Kinderbetreuungskosten
Bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung können die Kantone einen Abzug von den steuerbaren Einkünften vorsehen für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten.
Art. 72d Belassen des Bausparabzugs
In den vier Jahren nach Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 können die Kantone die in der Steuerperiode 2000 anwendbaren Bestimmungen über den Abzug von Einlagen für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum bei der Einkommenssteuer und über die Befreiung des so angesparten Kapitals und dessen Erträgen von der Einkommens- und Vermögenssteuer beibehalten.
Art. 74 zweiter Satz
... Er regelt insbesondere die Probleme, die sich im interkantonalen Verhältnis, vor allem zwischen Kantonen mit unterschiedlicher Regelung der zeitlichen Bemessung, stellen.
Art. 78b Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen
Artikel 69 Absätze2, 3, 4 Buchstabe a und Absätze 5–7 gilt im Wegzugskanton für
die natürlichen Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz während der ersten Steuerperiode(n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 innerhalb der Schweiz verlegen.
3. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19656 über die Verrechnungssteuer gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze2 und 3 der Bundesverfassung7, ...
Art. 30 Abs. 1
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.
Art. 70b
IV. Übergangs- Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung der Verbestimmung zur Änderung vom rechnungssteuer für die vor dem1. Januar 2001 fälligen steuerbaren 15. Dezember Einkünfte bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in 2000 dem sie zu Beginn des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres Wohnsitz hatten.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.
Nationalrat, 15. Dezember 2000 Ständerat, 15. Dezember 2000 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 2 und 134 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2001 (1. Arbeitstag: 9. April 2001) unbenützt abgelaufen.8
Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.
10. April 2001 Bundeskanzlei