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Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft

AS 2001 1818 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jul 4, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2001-1818/de/verordnung-uber-die-gewahrung-von-beitragen-fur-die-internationale-zusammenarbeit-in-bildung-und-wissenschaft

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft (SR 420.123)

AS 2001 1818

Verordnung
über die Gewährung von Beiträgen für die internationale
Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft

vom 4. Juli 2001

Das Departement des Innern (Departement),
gestützt auf Artikel 16 Absatz 3c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über die Forschung,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 420.1

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft, die der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite ausrichtet.

Art. 2 Zweck der Beiträge

Die Beiträge ermöglichen es schweizerischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, im Rahmen einer Institution oder Organisation:

  1. sich auf internationale Projekte und Programme vorzubereiten und an ihnen teilzunehmen;

  2. sich in Vorhaben zu integrieren, die für die zukünftige schweizerische Bildungs- und Wissenschaftspolitik, für den Wissenschaftsstandort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland von grosser Bedeutung sind;

  3. die Infrastruktur internationaler wissenschaftlicher Organisationen zu nützen.

Art. 3 Beitragsvoraussetzungen

Beiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

  1. von gesamtschweizerischem Interesse ist;

  2. zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreichend anders finanziert werden kann und die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist;

  3. von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

SR 420.123 und Wissenschaft

Für den Besuch von internationalen Tagungen werden Beiträge nur gewährt, wenn das Vorhaben nicht in den Zuständigkeitsbereich der Forschungsförderung fällt.

Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Vor einer allfälligen Weiterführung der Unterstützung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 4 Antrag

Die Gesuche um Beiträge sind beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

  2. die Institution, Organisation oder Person, der ein Beitrag gewährt werden soll;

  3. eine Beschreibung des Vorhabens (Programms oder Projekts), inklusive Finanzrahmen;

  4. sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter;

  5. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz;

  6. den beantragten Beitrag des Bundes;

Art. 5 Konsultationen

Das Bundesamt konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sind.

Art. 6 Beitragszusicherung

Beiträge werden durch Verfügung zugesichert. In der Verfügung wird namentlich festgehalten:

  1. der bewilligte Betrag;

  2. die Beitragsdauer;

  3. allfällige Bedingungen, unter denen der Beitrag geleistet wird;

  4. die Auszahlungsmodalitäten;

  5. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung.

Art. 7 Entscheide

Über Beiträge an Vorhaben bis zu 500 000 Franken entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes.

Über Beiträge von über 500 000 bis 1 Million Franken entscheidet die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der Gruppe für Wissenschaft und Forschung.

und Wissenschaft

Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das Departement. Das Bundesamt stellt Antrag.

Für Beiträge ab 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in diesen Fällen keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departements.

Art. 8 Überprüfung

Das Bundesamt überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge.

Art. 9 Aufhebung geltenden Rechts

Diese Verordnung ersetzt die «Richtlinien des Departements vom 9. März 19932 für die Gewährung von Beiträgen aus dem Kredit 327.3600.308: ‹Internationale Zusammenarbeit Bildung und Wissenschaft›».

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2001 in Kraft.

4. Juli 2001 Eidgenössisches Departement des Innern: 11552 Ruth Dreifuss

In der AS nicht veröffentlicht.