AS 2001 3194
Verordnung
über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2002
vom 5. November 2001
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2002:
248 950 Franken bei Lieferungen;
248 950 Franken bei Dienstleistungen;
9,575 Millionen Franken bei Bauwerken;
766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. November 20002 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
5. November 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin SR 172.056.12