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Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen

AS 2001 3195 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 14, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2001-3195/de/verordnung-der-bundesversammlung-zur-anderung-des-bundesbeschlusses-uber-besoldung-und-berufliche-vorsorge-der-magistratspersonen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1)

Federal Gazette: Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (BBl 2001 690),

AS 2001 3195

Verordnung der Bundesversammlung
zur Änderung des Bundesbeschlusses
über Besoldung und berufliche Vorsorge
der Magistratspersonen

vom 14. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19891 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20012,
beschliesst:

Footnotes

  1. [6] SR 831.42
  2. [1] SR 172.121
  3. [2] BBl 2001 3879

I

Der Bundesbeschluss vom6. Oktober 19893 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen

Art. 1 Bundesrat

Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesrates beträgt 404 791 Franken4.

Sie wird wie die Löhne des Bundespersonals an die Teuerung angepasst.

Art 1a Übrige Magistratspersonen

Die Jahresbesoldung der übrigen Magistratspersonen beträgt:

  1. 81,6 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler;

  2. 80 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter.

In diesem Betrag ist die vom Bundesrat für das Jahr 2002 gewährte Teuerung von 1% mitberücksichtigt.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

Der Anspruch auf das volle Ruhegehalt entsteht:

b. für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, wenn sie oder er nach mindestens acht Amtsjahren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheidet;

Art. 4 Abs. 2

Der Bundesrat kann einem vorzeitig ausgeschiedenen Mitglied des Bundesrates oder der vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzlerin oder dem vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzler vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Ruhegehalt bis zum Betrag der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson zuerkennen. Der entsprechende Beschluss bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Abschnitt: Übertritte aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes

Art. 12

Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Versicherten der Pensionskasse des Bundes sowie von Professorinnen und Professoren nach Artikel 18 Absatz 1 der ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19835, die der vorliegenden Verordnung unterstellt werden, erfolgt nach Artikel 4 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19936.

Footnotes

  1. [5] SR 414.142

Art. 13 Vollzug

Die Pensionskasse des Bundes zahlt die Ruhegehälter und Hinterlassenenleistungen aus. Die Leistungen werden ihr vom Bund zurückerstattet.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich7; er untersteht jedoch auf Grund von

Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19898 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen nicht dem Referendum.

Dieser Beschluss9 tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen in Kraft.

Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101)

Footnotes

  1. [8] SR 172.121

Footnotes

  1. [3] SR 172.121.1

II

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

Nationalrat, 14. Dezember 2001 Ständerat, 14. Dezember 2001 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz