AS 2001 3316
Verordung
über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz
Änderung vom 21. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. Dezember 19861 über das Nationale Zentralbüro INTER- POL Schweiz wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 und 3
Das NZB ist mit den folgenden Aufgaben betraut:
Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits und den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt.
Es koordiniert den Austausch von Informationen und erkennungsdienstlichen Daten (insbesondere Fingerabdrücke, DNA-Profile, und Fotografien) zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits sowie den Strafverfolgungsbehörden andererseits.
Es stellt sowohl die Verbreitung der Informationen bezüglich gesuchter Personen und Güter auf nationaler und internationaler Ebene sicher als auch bezüglich der Inhaber der Ausweise.
Es stellt einen 24-Stunden Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller INTERPOL Anfragen an die betroffenen Dienststellen des Bundesamtes für Polizei einerseits und für die Behandlung und Koordination in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits.
Es stellt die Weiterleitung sämtlicher internationaler Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz sicher.
Es nimmt an den Arbeiten der internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL, an der Festlegung ihrer Zielsetzungen und an der Umsetzung auf nationaler Ebene teil.
g. Es delegiert einen oder mehrere Verbindungsbeamten an das Generalsekretariat INTERPOL.
Bei seinen Tätigkeiten hält sich das NZB an die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Statuten (Anhang 1) und die besonderen Reglemente von INTERPOL.
Art. 7 Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS)
Das NZB ist am informierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei angeschlossen; im IPAS wird der Austausch von Informationen über die im Rahmen von INTERPOL behandelte Fälle gespeichert.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Automatisiertes Strafregister
Die für den INTERPOL Schriftverkehr zuständigen Dienste des NZB sind an das automatisierte Strafregister des Bundesamtes für Justiz angeschlossen.
Art. 9 Abs. 1
Für die internationale Fahndung nach gestohlenen Motorfahrzeugen ist das NZB an das EDV-System Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS) der Logistikgruppe des Generalstabs des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angeschlossen.
Art. 10 Bedingungen des Informationsaustausches
Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach
Artikel 2 Buchstabe b des INTERPOL-Datenschutzreglementes vom 14. Februar
1984 (Anhang 2).
Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Generalsekretariat von INTERPOL ist das INTERPOL-Datenschutzreglement vom 14. Februar 1984 (Anhang 2) anwendbar.
Das NZB darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei der Weitergabe von Daten ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen und darauf, dass sich das NZB vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Art. 12 Archivierung der Akten des NZB
Sämtliche vom NZB nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 19982 über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11693 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz