AS 2001 3590
Verordnung der Bundesversammlung
zur Änderung des Bundesbeschlusses
über die Parlamentsdienste
(Anpassung an das Bundespersonalgesetz)
vom 14. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates und des Büros des Ständerates vom 9. November 20012 sowie in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 20013,
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom7. Oktober 19884 über die Parlamentsdienste wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste Ersetzen eines Ausdrucks (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text)
Art. 2 Abs. 2 dritter Satz
... Der Bundesrat kann dazu die Angestellten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militärischen Geheimhaltungspflicht entbinden.
Art. 3
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 erster Satz
Über vertrauliche Mitteilungen von Ratspräsidenten, Kommissionen, Kommissionspräsidenten, Fraktionen und einzelnen Ratsmitgliedern schweigen die Angestellten der Parlamentsdienste gegenüber jedermann. ...
Art. 7 Abs. 2 Bst. b und bbis
Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für:
die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Parlamentsdienste gemäss Artikel 17 Absatz 1;
bbis. die Regelung des Controlling und Reporting im Personalbereich der Parlamentsdienste;
Art. 9 Abs. 2 Bst. f
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
f. Sie ist zuständig für die Umsetzung der Personalpolitik. Insbesondere konkretisiert, koordiniert und steuert sie die Personal- und Organisationsentwicklung und den Einsatz der personellen Mittel. Sie organisiert das Personalmanagement und das Personalcontrolling gemäss Weisungen der Verwaltungsdelegation.
Der4. Abschnitt erhält folgende neue Fassung:
4. Abschnitt: Arbeitsverhältnis des Personals
Art. 15 Verhältnis zum übrigen Bundespersonalrecht
Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005. Dessen für das gesamte Bundespersonal geltende Ausführungsbestimmungen werden angewendet, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 16 Generalsekretär
Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am1. Januar nach Beginn der Legislatur des Nationalrates und endet mit dem 31. Dezember nach Beginn der folgenden Legislatur.
Die Amtsperiode verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn das Arbeitsverhältnis des Generalsekretärs bis am 30. Juni des letzten Amtsjahres nicht von der Koordinationskonferenz aufgelöst wird.
Art. 17 Zuständigkeiten bei der Anstellung des Personals der Parlamentsdienste
Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse:
der stellvertretenden Generalsekretäre;
des Sekretärs des Ständerates;
des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.
Der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.
In die Entscheide sind folgende Organe einzubeziehen:
das Büro des Ständerates: es ist vor der Anstellung des Sekretärs des Ständerates anzuhören;
die Finanzdelegation: sie hat die Anstellung des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation zu bestätigen;
die Präsidenten der Kommissionen und Delegationen: sie sind vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretäre anzuhören.
Art. 18 Zuständigkeit bei anderen Personalangelegenheiten
Zuständig für Entscheide in anderen Personalangelegenheiten ist:
der Beauftragte der Verwaltungsdelegation in Fällen, die den Generalsekretär oder das Personal, für dessen Anstellung die Verwaltungsdelegation zuständig ist, betreffen;
der Generalsekretär in allen übrigen Fällen.
Der Generalsekretär holt die Zustimmung der Verwaltungsdelegation ein oder orientiert diese, sofern die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 2001 (BPV)6 zur Wahrnehmung einer Aufgabe das Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement oder die Orientierung des Eidgenössischen Finanzdepartements vorschreibt.
Art. 19 Mitarbeitergespräche
Die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personalbeurteilungen gelten nicht für Mitarbeitende der Parlamentsdienste mit einem Beschäftigungsgrad von 25 und weniger Prozent oder mit einem befristeten Anstellungsvertrag.
Mit diesen Mitarbeitenden ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein Erwartungsgespräch durchzuführen, das nicht lohnrelevant ist.
Die nach Artikel 17 Absätze1 und 2 zuständige Stelle erhöht den Lohn dieser Mitarbeitenden jeweils auf den1. Januar jedes Jahres um mindestens2 bis maximal
Prozent, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A der im Arbeitsvertrag bestimmten Lohnklasse erreicht ist. Höhere Löhne oder andere Lohnaufstiegsschritte sind nicht möglich.
Art. 20 Einschränkungen im Stellenzugang
Das Amt des Generalsekretärs sowie die Funktionen der stellvertretenden Generalsekretäre und des Sekretärs des Ständerates sind Schweizer Bürgern vorbehalten.
Art. 21 Funktionsbewertung
Jede Funktion wird von der nach Artikel 17 Absätze1 und 2 zuständigen Stelle auf Empfehlung der Fachstelle der Parlamentsdienste bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
Die Bewertungskriterien gemäss BPV7 und die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements sind sinngemäss anzuwenden. Die Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.
Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32–38 zu, so konsultiert sie die Finanzdelegation.
Art. 22 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften können durch den Generalsekretär für die spezifischen Bedürfnisse des Parlamentsbetriebes angepasst und ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienanspruch und der Mutterschaftsurlaub.
Art. 23 Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch den Generalsekretär für die spezifischen Bedürfnisse der Parlamentsdienste angepasst oder ergänzt werden.
Art. 24 Einschränkung des Streikrechts
Die Ausübung des Streikrechts ist Mitarbeitenden der Parlamentsdienste untersagt, soweit sie wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung im Zusammenhang mit der Staatssicherheit, der Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wahrnehmen.
Der Beauftragte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.
Der5. Abschnitt wird wie folgt angepasst:
Art. 25
Bisheriger Artikel 15
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich8; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 8bis des GVG nicht dem Referendum.
Er tritt zusammen mit der Änderung vom7. Oktober 19889 des GVG in Kraft.
II
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
Nationalrat, 14. Dezember 2001 Ständerat, 14. Dezember 2001 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz 11689
Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101)
AS 1989 257