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Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS

AS 2002 127 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 7, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2002-127/de/verordnung-uber-dienstleistungen-und-die-gebuhrenerhebung-durch-das-vbs

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS1 (SR 510.46)

AS 2002 127

Verordnung
über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung
durch das VBS
(Gebührenverordnung VBS)

Änderung vom 7. Dezember 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19901 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Gebührenverfügung

Die Dienstleistungen werden von den Bundesämtern und Dienststellen unmittelbar nach ihrer Ausführung in Rechnung gestellt.

Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt oder die entsprechende Dienststelle eine Gebührenverfügung.

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim VBS erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 10 Fälligkeit; Zahlungsfrist

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Rechnungstellung;

  2. mit der Rechtskraft der Verfügung oder des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Bundesämter und Dienststellen können in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

Footnotes

  1. [1] SR 510.46

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

7. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz