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Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

AS 2002 1527 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 8, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2002-1527/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-der-sektoriellen-abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-einerseits-und-der-europaischen-gemeinschaft-sowie-gegebenenfalls-ihren-mitgliedstaaten-oder-der-europaischen-atomgemeinschaft-andererseits

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (SR 0.420.513.1),

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (BBl 1999 8764),

AS 2002 1527

Bundesbeschluss
über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19992,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
  2. [2] BBl 1999 6128

Art. 1

Die folgenden Abkommen werden genehmigt:

  1. Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarb. Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens3;

  2. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertund. Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen3;

  3. Abkommen über den Luftverkehr3;

  4. Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse3;

  5. Abkommen über die Freizügigkeit.

Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Die Bundesversammlung entscheidet mit einem Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht, über:

  1. die Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit;

  2. die Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit auf Staaten, die bei dessen Genehmigung nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörten.

In der AS noch nicht veröffentlicht.

Art. 3

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [4] Dieser Bestimmung entspricht Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
  2. [5] BBl 2000 3773