AS 2002 1527
Bundesbeschluss
über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19992,
beschliesst:
Art. 1
Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarb. Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens3;
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertund. Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen3;
Abkommen über den Luftverkehr3;
Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse3;
Abkommen über die Freizügigkeit.
Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die Bundesversammlung entscheidet mit einem Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht, über:
die Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit;
die Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit auf Staaten, die bei dessen Genehmigung nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörten.
In der AS noch nicht veröffentlicht.
Art. 3
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |