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Bundesbeschluss über eine Schuldenbremse

AS 2002 241 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 22, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2002-241/de/bundesbeschluss-uber-eine-schuldenbremse

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Constitution of the Swiss Confederation (SR 101)

Federal Gazette: Bundesbeschluss über eine Schuldenbremse (BBl 2001 554),

AS 2002 241

Bundesbeschluss
über eine Schuldenbremse

vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20001,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2000 4653

I

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 126 Haushaltführung

Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 159 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4

Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

Footnotes

  1. [2] SR 101 II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände. Ständerat, 22. Juni 2001 Nationalrat, 22. Juni 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten 1 DieseVerfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 2. Dezember 2001 angenommen worden.3 2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte am 2. Dezember 2001 in Kraft getreten. 4. Februar 2002 Bundeskanzlei 11034

Footnotes

  1. [3] BBl 2002 1209
  2. [4] SR 161.1