AS 2002 248
Bundesgesetz
über die Straffung der Bundesgesetzgebung
über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie
zivil und militärisch verwendbare Güter
vom 22. Juni 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20001,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Waffengesetz vom 20. Juni 19972 gestützt auf Artikel 40bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen sowie Waffenzubehör;
Art. 2 Abs. 3
Die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864 bleiben vorbehalten.
Art. 4 Abs. 3
Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 und 3bis
Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:
a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;
Die Kantone können Ausnahmen bewilligen:
vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger und Empfängerinnen im Inland;
vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen.
Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.
Art. 7 Abs. 2
Gliederungstitel vor Art. 22a
5. Kapitel: Auslandsgeschäfte
Art. 22a Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel
Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:
nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;
nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
Für die Durchfuhr im Reisendenverkehr bleibt Artikel 23 vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 23
Art. 23 Abs. 1
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind bei der Einfuhr sowie bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19255 anzumelden.
Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Gewerbsmässige Einfuhr
Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile einführen will, benötigt eine Bewilligung.
Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen.
Aufgehoben
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Nichtgewerbsmässige Einfuhr
Aufgehoben
Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a
Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt;
als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr anmeldet oder bei der Einfuhr unrichtig deklariert;
Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt oder herstellt;
Art. 34 Abs. 1 Bst. f
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:
f. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr anmeldet oder bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr unrichtig deklariert;
Art. 36 Abs. 2
Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr und bei der Einfuhr von Waffen.
Art. 41 Abs. 2
Das Zollgesetz vom1. Oktober 19256 wird wie folgt geändert:
gestützt auf die Artikel 28–30 und 34ter der Bundesverfassung7, ...
Art. 36 Abs. 3bis
Werden bei der Revision Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile (Art.4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978 entdeckt, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden (Art. 36 Waffengesetz vom 20. Juni 1997) zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme entscheiden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.
2. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19969 gestützt auf die Artikel 41 Absätze2 und 3 sowie 64bis der Bundesverfassung10 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten11, ...
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 107 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101)
Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101)
Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Vorbehalten bleiben die Zollgesetzgebung, die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.
Art. 4 erster Satz
Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grundbewilligung (Art. 9–11) keine Anwendung. ...
Art. 9 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:
als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefert, die über eine Grundbewilligung verfügen;
Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee ausführt;
Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;
Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst sind, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.
Art. 12 Bst. a und g
Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgende Einzelbewilligungen unterschieden:
Aufgehoben
Handelsbewilligung.
2. Abschnitt: Fabrikationsbewilligung (Art. 13 und 14)
Art. 15 Abs. 3
Wer Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.
3a. Abschnitt: Handelsbewilligung
Art. 16a Gegenstand
Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.
Art. 16b Geltung
Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.
Art. 17 Abs. 3bis, 3ter und 4
Er kann für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.
Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile einführt;
Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.
Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
... Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 43 Abs. 2
3. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197712 gestützt auf die Artikel 20 Absatz 1, 31bis Absatz 2, 32 Absatz 3, 34ter, 40bis, 64bis, ...
Art. 1 Abs. 314
Die eidgenössischen Bestimmungen über den Verkehr mit Giften bleiben vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellen.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 3 Herstellung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr
Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz.
Die Aus- und die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich:
nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver auch von dieser erfasst ist;
nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
Aufgehoben
Art. 33 Zentralstelle, Sprengstoffliste
Zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten wird bei der vom Bundesrat bezeichneten Verwaltungseinheit eine Zentralstelle errichtet.
Die Zentralstelle führt eine Liste der Sprengmittel. Diese hat informatorischen Charakter und wird den Kantonen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt periodisch mitgeteilt.
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110, 118, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101)
Tritt das Chemikaliengesetz vom15. Dezember 2000 vor dieser Änderung in Kraft, so lautet Artikel 1 Absatz 3 wie folgt:
Die eidgenössischen Bestimmungen über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleiben vorbehalten, soweit ...
Art. 36 Abs. 1
Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an die vom Bundesrat als zuständig bezeichnete Verwaltungseinheit.
Art. 37 Ziff. 2
2. Wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt, wird mit Busse bestraft.
4. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199615 gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten16 sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung17. ...
Art 4 Bst. a Ziff. 1
Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat:
a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für: 1. Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern,
Art. 6 Abs. 1bis
Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden.
Art. 12
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 15a Ordnungswidrigkeiten
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101)
eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 18 Abs. 1 und 1bis
Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197418 verfolgt und beurteilt.
Art. 21 Informationsdienst
Ein Informationsdienst beschafft, bearbeitet und gibt Daten weiter, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. Juni 2001 | Nationalrat, 22. Juni 2001 |
|---|---|
Die Präsidentin: Françoise Saudan | Der Präsident: Peter Hess |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2001 unbenützt abgelaufen.19
Es wird auf den1. März 2002 in Kraft gesetzt.
21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.