AS 2002 271
Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)
Änderung vom 19. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2–4
Findet eine Auktion statt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestangebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestangebots entspricht der Summe:
der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und
der Verwaltungsgebühren für die Konzessionserteilung gemäss Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972.
Im Falle einer Auktion erhält die Bewerberin mit dem höchsten Angebot den Zuschlag. Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Suspension, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist nicht möglich.
Im Hinblick auf eine Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren, welche die Kosten des Auswertungsverfahrens decken.
Art. 12a Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestangebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.