AS 2002 2842
Notenaustausch vom 10./11. Januar 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka betreffend die koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka
Notenaustausch vom 10./11. Januar 1994
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka betreffend die koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka
In Kraft getreten am 11. Januar 1994
Übersetzung1 Aussenministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka Colombo Colombo, den 11. Januar 1994
Schweizerische Botschaft Colombo
Das Aussenministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beehrt sich, der Schweizer Botschaft den Empfang der Note der Botschaft vom 10. Januar 1994, die wie folgt lautet, anzuzeigen: «Die Schweizer Botschaft beehrt sich, dem Aussenministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka für die Rückkehr von Staatsangehörigen von Sri Lanka, die im Verfahren der Asylgewährung in der Schweiz abgewiesen wurden, folgende Regeln vorzuschlagen: 1. Die Vertragsparteien stimmen überein in der Ansicht, dass die Rückkehr von Staatsangehörigen von Sri Lanka in Sicherheit und Würde ein grundlegendes Bedürfnis darstellt. 2. Die Regierung von Sri Lanka nimmt Personen auf, die auf Grund der Entscheidung der Schweizer Behörden zurückkehren, dies unter der Bedingung des hinreichenden Beweises, dass diese Personen auch tatsächlich Staatsbürger von Sri Lanka sind. Die Schweizer Behörden stellen sicher, dass der zugehörige Fragebogen für jeden Rückkehrer vollständig wird, so dass die Behörden von Sri Lanka in der Lage sind, die Staatsangehörigkeit eines jeden dieser Rückkehrer im voraus abzuklären. 3. Die Rückkehrer werden vor ihrer Abreise mit gültigen Reisedokumenten, das heisst einem Pass oder anderen Dokumenten zum Nachweis der Identität, ausgestattet, dies gemäss den Weisungen der zuständigen Behörden von Sri Lanka.
SR 0.142.397.12 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Abkommen in Phasen durchzuführen, um die Zahl der Rückkehrer unter Kontrolle zu behalten, und sie beraten sich gegenseitig im Hinblick auf dieses Ziel. 5. Die Vertragsparteien kommen überein, die UNHCR zu ersuchen, das Bindeglied zwischen den Rückkehrern und den beiden Vertragsparteien zu bilden und bei Auftreten besonderer Probleme der Rückkehrer Unterstützung zu leisten. Die Regierung von Sri Lanka bezeichnet im Hinblick auf solche Probleme eine zuständige Behörde als Bindeglied zur UNHCR und lässt die UNHCR an den zur Ausübung dieser Funktion erforderlichen Informationen teilhaben. Die Modalitäten dieser Unterstützung werden zwischen den Vertragsparteien und der UNHCR separat ausgehandelt. 6. Die zuständigen Behörden von Sri Lanka versehen jeden Rückkehrer/jede Rückkehrerin mit einem Dokument, das seine/ihre Personalien sowie Adressen und Telefonnummern der Schweizer Botschaft, der UNHCR und der zuständigen Behörden von Sri Lanka enthält, sodass die Rückkehrer in der Lage sind, diesen Behörden ihre besonderen Probleme vorzubringen. 7. Die zuständigen Behörden von Sri Lanka stellen bei der Ankunft eines Rückkehrers so rasch wie möglich das/die für den Aufenthalt in Sri Lanka 8. Ein Rückkehrer/eine Rückkehrerin wird nicht gezwungen, sich gegen seinen/ihren freien Willen in unsichere Gebiete zu begeben. Die zuständigen Behörden von Sri Lanka schenken der Notwendigkeit einer angemessenen Versorgung der Rückkehrer für den Aufenthalt in Übergangszentren die gebührende Beachtung, bis die Umstände den Rückkehrern erlauben, sich an ihrem ursprünglichen Ort niederzulassen. Diese Zentren könnten durch das Rote Kreuz von Sri Lanka in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Sri Lanka verwaltet werden. 9. Die Parteien des vorliegenden Abkommens suchen nach Möglichkeiten der Unterstützung, die sie den Rückkehrern angedeihen lassen könnten, einschliesslich der Unterstützung der UNHCR und der Schweizer Regierung. 10. Das vorliegende Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft sein, vom Datum des vorliegenden Notenaustausches an gerechnet2. Danach können die Vertragsparteien zum Zweck der Überprüfung der vorerwähnten Massnahmen und der Ausweitung ihrer Anwendbarkeit Konsultationen führen, dies vorbehaltlich jeder Änderung, die erforderlich werden könnte.
Eine derartige Ausweitung sollte mittels eines Austausches diplomatischer Noten erfolgen. Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Anwort des Ministeriums, ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden soll.
2 Das Abkommen wurde mit Notenaustausch vom 20. Dezember 1995/2. April 1996, 22. Januar/27. Februar 1998, 24./25. Mai 2000 und 26. Februar 2002 jeweils für zwei Jahre verlängert.
Die Schweizer Botschaft Ihrerseits benützt auch diesen Anlass, um das Aussenministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern». Das Aussenministerium freut sich zu bestätigen, dass die Erklärungen der Botschafternote vom 10. Januar 1994 für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka annehmbar sind und dass die besagte Note der Schweizer Botschaft und diese Note als Antwort darauf ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden soll. Das Aussenministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka benützt auch seinerseits diesen Anlass, die Schweizer Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.