AS 2002 328
Verordnung
über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr
(Reisendenverkehrsverordnung)
vom 30. Januar 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Ziffern2 und 6, 48 Absatz 3 und 142 Absatz 2 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19251,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erleichterungen der Zollpflicht für Reisende bei der Zollabfertigung, soweit nicht das Übereinkommen vom 26. Juni 19902 über die vorübergehende Verwendung und das Abkommen vom4. Juni 19543 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr anwendbar sind.
Art. 2 Persönliche Gebrauchsgegenstände
Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang eingeführt werden:
von Personen mit Wohnsitz im Inland, sofern diese die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
von Personen mit Wohnsitz im Ausland, sofern diese die Gegenstände nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder auszuführen gedenken.
Für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände kann die Zollverwaltung ein Transitdokument und eine Sicherheitsleistung verlangen.
Art. 3 Reiseproviant
Bei genussfertigen Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken ist die Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.
Art. 4 Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren
Für alkoholische Getränke und Tabakwaren wird die Zollbefreiung nur Personen ab
Jahren gewährt. Zollfrei sind folgende Höchstmengen:
alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 15 % Vol. 2 Liter und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 15 % Vol. 1 Liter;
Tabakwaren: 1. Zigaretten 200 Stück oder 2. Zigarren 50 Stück oder 3. Pfeifentabak 250 Gramm oder 4. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse.
Art. 5 Wertfreigrenze
Gegenstände, die von Personen zu ihrem privaten Gebrauch oder zu Geschenkzwecken eingeführt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person zollfrei. Zollfreie Waren nach den Artikeln 2–4 sowie zollpflichtige alkoholische Getränke und Tabakwaren werden nicht angerechnet.
Von der Wertfreigrenze ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakwaren sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse in Mengen, die nach Artikel 26 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19984 zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) kann für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse Höchstmengen festlegen, wenn Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.
Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden.
Art. 6 Anspruchsberechtigung
Der gleichen Person werden nur einmal täglich gewährt:
die Freigrenzen nach den Artikeln 3–5;
die zollfreien Mengen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 5 Abs. 2).
Art. 7 Pauschalansätze
Die Einfuhrabgaben auf zollpflichtigen Gegenständen, die Personen zu ihrem privaten Gebrauch oder zu Geschenkzwecken einführen, werden nach Pauschalansätzen berechnet.
Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie der Zoll bemessenen Abgaben. Zur Vereinfachung der Zollabfertigung können Waren in Zolltarifgruppen zusammengefasst und gewichtete Pauschalansätze festgelegt werden.
Die Pauschalansätze werden vom Departement festgelegt.
Art. 8 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom9. Mai 19675 über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr wird aufgehoben.
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2002 in Kraft.
30. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1967 774
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1) Persönliche Gebrauchsgegenstände Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten: 1. Kleidung 2. Toilettenartikel 3. Schmuck 4. Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bildträgern 5. tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Bildträgern 6. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Filmträgern 7. tragbare Musikinstrumente 8. tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit den dazugehörigen Tonträgern 9. tragbare Fernsehgeräte 10. tragbare Schreib- und Rechenmaschinen 11. tragbare Computer mit den dazugehörigen Datenträgern 12. Kinderwagen 13. Rollstühle 14. Ferngläser und Fernrohre 15. tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör 16. Mobiltelefone; Pager 17. Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks usw. (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt) 18. Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen usw. 19. 2 Jagd- oder Sportwaffen bzw. 1 Jagd- und 1 Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition 20. andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 2) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 10. Juli 19266 zum Zollgesetz
Art. 9a Abs. 1 Bst. a und 11
Aufgehoben
Art. 111 Abs. 7 zweiter Satz
... Die Zollfreiheit für Reisegut ist in Artikel 2 der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 20027 geregelt.
2. Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19988
Art. 24 Reisendenverkehr
Im Reisendenverkehr sind landwirtschaftliche Erzeugnisse für den privaten Bedarf von der GEB ausgenommen.
Art. 26 Reisendenverkehr
1 Im Reisendenverkehr ist die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die ein
Zollkontingent besteht, für den privaten Bedarf:
in den Mengen nach Anhang 5 von der GEB ausgenommen; und
in den Mengen nach Anhang 6 ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum KZA zugelassen.
Artikel 5 der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 20029 ist nicht anwendbar auf Mengen, die zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind.
Anhang 5 Titel Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligungspflicht für Einfuhren im Reisendenverkehr für den privaten Bedarf
Anhang 6
(Art. 26) Einfuhren im Reisendenverkehr Reisendenverkehr für den privaten Bedarf Einfuhrmenge pro Tag in kg brutto oder Liter je Person Erzeugnis Zulassung zum Kontingentszollansatz (KZA) Maximalmenge Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren insgesamt 0,5 kg Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gesalzen, getrocknet oder geräuchert; Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hausgeflügel aller Art; Fleischwaren und Fleischzubereitungen aus Fleisch, geniessbaren Schlachtnebenprodukten oder Blut von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln sowie von Hausgeflügel aller Art insgesamt3,5 kg Butter und Rahm insgesamt1,0 kg Milch und andere Milchprodukte insgesamt 5,0 kg Vogeleier in der Schale2,5 kg Schnittblumen, frisch 20,0 kg Gemüse, frisch oder gefroren 20,0 kg Früchte, frisch 20,0 kg Kartoffelerzeugnisse insgesamt2,5 kg Getreide und Müllereierzeugnisse, ausgenommen Reis 20,0 kg Weintrauben zur Kelterung 20,0 kg Apfel-, Birnen- und Traubensaft, unvergoren, ohne Alkohol; Apfel- und Birnenwein insgesamt3,0 l Roter und weisser Naturwein, eingeführt von Personen im Mindestalter von 17 Jahren insgesamt 20,0 l Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.