AS 2002 3472
Verordnung der Bundesversammlung
betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes
zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Revision 2 des Anhangs zum ATSG)
vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20012,
beschliesst:
I
Der Anhang zum ATSG wird vor dessen Inkrafttreten wie folgt geändert:
11. Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG)
Art. 14
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG.
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3417) wird in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
Art. 90a5 Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG6 die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Sie entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.
Art. 917 Eidgenössisches Versicherungsgericht
Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste sowie der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen kann nach Massgabe des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19438 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden.
16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829 (AVIG)
Art. 14 Abs. 1 und 2 erster Satz10
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
Krankheit (Art. 3 ATSG11, Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Änderung des geltenden Rechts
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3417) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3445) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. ...
II
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. Juni 2002 Nationalrat, 21. Juni 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann Inkraftsetzung Diese Verordnung wird auf den1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |