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Bundesbeschluss zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

AS 2002 3496 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 9, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2002-3496/de/bundesbeschluss-zum-zusatzprotokoll-zum-europaischen-rahmenubereinkommen-uber-die-grenzuberschreitende-zusammenarbeit-zwischen-gebietskorperschaften-oder-behorden

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (SR 0.131.11)

AS 2002 3496

Bundesbeschluss
zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

vom 9. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. August 19972,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
  2. [2] BBl 1997 IV 610

Art. 1

Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 anwenden wird.»

Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 anwenden wird.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 3. März 1998

Nationalrat, 9. Juni 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker