AS 2002 681
Verordnung
über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom
Änderung vom 27. März 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. April 19911 über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen Text.
Art. 5 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 11 Abs. 4
Das Bundesamt bietet den Bewerbern die Möglichkeit, in der Facheinheit Lebensmittelsicherheit ein Praktikum zu absolvieren.
Art. 14 Abs. 1 und 2
Die praktische Prüfung umfasst bis zu vier Aufgaben, davon mindestens eine aus dem Gebiet der Gebrauchsgegenstände. Sie beinhaltet die folgenden Bereiche:
Konzeption und Planung von Betriebs- und Lebensmittelkontrollen anhand konkreter Aufgabenstellungen;
Inspektion einschliesslich Probenahme und Beurteilung der Selbstkontrolle; analytische Untersuchungen von Proben einschliesslich einer Beurteilung der Qualität der Untersuchungsergebnisse;
lebensmittelrechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse.
Sie muss in einem kantonalen Labor unter der Aufsicht des zuständigen Kantonschemikers durchgeführt werden. Sie dauert vier Wochen. Die Prüfungskommission nimmt im Verlauf der ersten zwei Wochen eine Zwischenbesprechung vor, welche in erster Linie die Lösung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a zum Gegenstand hat.
Art. 20 Abs. 1
Für jede praktische Prüfungsaufgabe und jedes theoretische Prüfungsgebiet gibt es eine Fachnote. Bei jeder praktischen Prüfungsaufgabe werden die Bereiche nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b einfach, der Bereich nach Artikel 14 Buchstabe c doppelt gewichtet. Es gilt die Notenskala nach Artikel 9 Absatz 2. Examinator und Koexaminator erteilen die Note gemeinsam.
Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz
... Für die Abnahme der Ergänzungsprüfungen und der Prüfungen in Lebensmittelmikrobiologie und Lebensmitteltoxikologie ziehen sie in der Regel Hochschuldozenten als Sachverständige bei.
II
Übergangsbestimmung Wer die Ausbildung als eidgenössischer Lebensmittelchemiker vor dem1. Mai 2002 begonnen hat, kann die Ausbildung nach bisherigem Recht fortsetzen und abschliessen.
III
Diese Änderung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.
27. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |