AS 2003 1091
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat
(mit Anlagen und Anhängen)
Übersetzung1
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat
Abgeschlossen am3. Dezember 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022 In Kraft getreten am 21. Mai 2002
Art. 1 Vertragszweck
Coface erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen französischen Ursprungs beziehen. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der Coface, die zu Gunsten französischer Exporteure (und französische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von Coface oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; oder
Exporteure, die je voneinander unabhängige Geschäfte in Frankreich bzw. in der Schweiz führen, voneinander abhängige Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Frankreich oder der Schweiz abgeschlossen haben;
Übersetzung der englischen und französischen Originaltexte (RO 2003 1091).
AS 2003 1069 und der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt. 2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «if-and-when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.
Art. 3 Definitionen
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und Coface bzw. einen von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Art. 5 Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Die von ERG und Coface bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen bzw. französischen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und französischen Ursprungs. Bei unterschiedlichen Deckungsquoten des Versicherers und des Rückversicherers wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 1, 3 und 5, errechnet. 2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Entsprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 5 und 6, errechnet. Die Vertragsparteien können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Im Einzelfall können sich der Versicherer und der Rückversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und französischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückversicherungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist. 2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen. 3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer vom Versicherer informiert wurde, dass eine Entschädigung geleistet wurde.
4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Kosten des Hauptauftragnehmers und auf dem rückversicherten Anteil entstandenen Kosten. 5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungsdokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte. 2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht. 3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden. 4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat. 5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. 6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherer dem Versicherten die Prämie teilweise oder ganz zurückerstattet, weil die Deckungsdauer oder der versicherte Betrag reduziert worden ist oder der Anspruch auf Deckung noch nicht entstanden ist, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als 10 % des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als 10 % verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen. 2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen. Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Mit Ausnahme von Forderungen, die in einer Pariser-Club-Vereinbarung gemäss
Artikel 14 dieser Vereinbarung enthalten sind, kann der Versicherer Forderungen,
die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.
Art. 13 Verfahrensregeln
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer. 2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers kann der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung ganz oder teilweise dem Rückversicherer abtreten. Wenn die Forderung jedoch in einer im Rahmen des Pariser Clubs abgeschlossenen Umschuldungsvereinbarung enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass der rückversicherte Teil so behandelt wird, wie es das vereinbarte Protokoll des Pariser Clubs vorsieht. 3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung
Sämtliche Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in der Landeswährung des Versicherers zu leisten. Die Parteien können jedoch eine andere Währung vereinbaren, namentlich die Währung, in der der Versicherer die Police ausstellt.
Art. 16 Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Coface Paris und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in französischer, deutscher und englischer Sprache geführt, und die Parteien können Beweismittel in diesen Sprachen ohne Übersetzung einreichen. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG Coface mitteilt, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages nach schweizerischem Recht erfüllt sind (Ratifikation). 2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden. 3. Die Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Coface jederzeit geändert werden.
Art. 18 Sprachen des Vertrags
1. Dieser Vertrag wurde in vier Originalen ausgefertigt, zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei jede Vertragspartei ein Original in jeder Sprache erhält. 2. Jede Sprachfassung dieses Vertrags ist gleichermassen verbindlich und kann für die Auslegung herangezogen werden. 3. Die Arbeitssprache jedoch ist das Englische. Deshalb sind alle Anlagen und Anhänge nur in englischer Sprache abgefasst.
Zürich, den3. Dezember 2001 ERG: Coface: Peter W. Silberschmidt François de Ricolfis Anlage 1 Einzelheiten zu den Fazilitäten von Coface 1) Garantierisiken
Bietergarantie Politisches und wirtschaftli- 85 % wirtschaftliches Besondere Police mit besondeches Risiko Risiko rer Prämie 90 % politisches Risiko
Vorauszahlungs- Gleich wie Vorkredit- 95 % Fabrikations- Besondere Prämie auf dem garantie und/oder Kreditrisikodeckung risiko Garantiebetrag zahlbar 90 % Kreditrisiko
Erfüllungsgarantie Widerrechtlicher Abruf 95 % für Deckung Im Allgemeinen Deckung als zusammen mit einer Fabrikationsrisiko, welches Vorkreditdeckung zusammen mit der Deckung eines Verkäuferkredits mit Prämienzuschlag übernommen wird. Politisches und allenfalls Wenn separate Kann in gewissen Fällen wirtschafliches Risiko Deckung gewährt separat als Kreditrisiko mit wird: 85 % wirt- bestimmter Prämie gedeckt schaftliches Risiko werden. 90 % andere Risiken Fazilität Gedeckte Risiken Deckungssatz Rückgriff auf den Exporteur Bemerkungen 2) Lieferanten- Fabrikationsrisiko: Perma- De-facto-Rückgriff auf den Lieferantenkreditdeckungen kreditdeckungen nenter Unterbruch der Her- Exporteur: werden dem Exporteur zur stellung von Gütern und Coface leistet keine Ent- Deckung des wirtschaftlichen Dienstleistungen während schädigung bei Streitigkeiten Risikos bei Barzahlung oder 6 Monaten ab Inkrafttreten des zwischen dem Exporteur und Käuferkrediten mit ausländi- Vertrags (Leistung der dem Käufer. schen Schuldnern gewährt. Vorauszahlung) bis zur voll- Die Streitigkeit muss zunächst Diese Deckungen decken das ständigen Erfüllung der Ver- vom zuständigen Gericht zu Fabrikationsrisiko auf den tragspflichten des Exporteurs Gunsten des Exporteurs ent- Selbstkosten des Versicherten Kreditrisiko: Nicht-Erfüllung schieden worden sein. während der Herstellungseiner Forderung durch den dauer und das Kreditrisiko auf Kreditnehmer der Forderung gegen den Beide Risiken werden direkt Käufer. und ausschliesslich begründet durch
Verkäuferkredit- – Politische Risiken: Fabrikationsrisiko: Die Karenzfrist dauert deckung bei öffent- – Krieg, Revolution, 95 % 6 Monate beim Fabrikationslichen Käufern Unruhen Kreditrisiko: 90 % risiko und 3 Monate beim – Naturkatastrophen– Kreditrisiko. Massnahmen oder Entscheidungen ausländischer Behörden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder die Überweisung von Geldern verzögern Fazilität Gedeckte Risiken Deckungssatz Rückgriff auf den Exporteur Bemerkungen – andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners
Verkäuferkredit- – Politisches Risiko Fabrikationsrisiko: Der andauernde Verzug des deckungen bei – andauernder Verzug des 95 %; Kreditrisiko: privaten Käufers wird unter privaten Käufern privaten Schuldners 85 % für wirtschaft- der Fabrikationsrisikodeckung liches Risiko nicht gedeckt. – Insolvenz des privaten 90 % für politisches Schuldners Risiko 3) Käuferkredit- Kreditrisiken: Wenn der Käuferkreditdeckungen deckungen Kreditnehmer die Schuld werden den kreditgebenden unter dem Kreditvertrag nicht Banken oder Finanzzahlen kann. institutionen zur Deckung der Das Kreditrisiko entsteht für Rückzahlung eines dem ausdie französische Bank bei ländischen Kreditnehmers jeder Beanspruchung des gewährten Kredits gewährt. dem Exporteur gewährten Kredits.
Käuferkredit- – politisches Risiko und 95 % Mit einer besonderen Ver- Die Deckung umfasst den deckung für andauernder Verzug des pflichtung des Exporteurs bis Kreditbetrag und die entspreöffentliche Kredit- öffentlichen Schuldners zum Betrag der der Bank chenden Rückzahlungszinsen. nehmer bezahlten Entschädigung. Die Zahlung der Forderung erfolgt ratenweise.
Käuferkredit- – politisches und wirtschaft- Besonderes Verfahren: Nach deckungen für liches Risiko der Entscheidung des private Kredit- Garantieausschusses kann die nehmer Forderung nach der Inverzugsetzung vollständig entschädigt werden; das gilt für private und in Einzelfällen für öffentliche Kreditnehmer. Karenzfrist: 3 Monate Zeitraum bis zur Schadenvergütung: 1 Monat 4) Besondere Deckungen
Werkvertrag Fabrikationsrisiko: Höchster 95 % Gleicher De-facto-Rückgriff Standardmässige allgemeine Verlustbetrag in Bezug auf auf den Exporteur wie bei Bedingungen für Verkäuferden höchsten Kreditüberzug, Verkäuferkreditdeckungen kreditdeckungen zusammen der sich aus einer vom mit besonderen Bedingungen Versicherten berechneten Deckung des höchsten Risikokurve ergibt Verlusts Dieser Höchstbetrag wird fix festgelegt. Besonderer Prämiensatz: Der auf Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 1,66 multipliziert.
Kreditrisiko bei provisorischer 85 % wirtschaftliches Für bei und nach der vor- und definitiver Annahme und Risiko läufigen Annahme bezahlte für vom Schuldner akzeptierte 90 % andere Risiken Beträge sind die Standard- Forderungen bis max. 20 % prämiensätze für Kreditrisiken des Vertragswertes anwendbar. Für Forderungen: Zusatzprämie
b) auf den Höchst- Höchster gedeckter Betrag 95 % Standardmässige allgemeine betrag des Vertrags bei Fabrikationsrisiko gemäss Bedingungen für Verkäuferbeschränkte Antrag des Versicherten kreditdeckungen Deckung Deckung wird für den Höchst- – Für von inter- betrag gewährt, der in Pronationalen zenten des Vertragswerts Finanzinstitutio- bestimmt wird. nen finanzierte Geschäfte Besondere Prämien: Der auf – für bar zu bezah- das Fabrikationsrisiko lende Verträge anwendbare Satz wird mit 2 multipliziert. Kreditrisiken: Für Beträge 85 % wirtschaftliches Prämie: Standardprämie für bezahlt am Ende der Vertrags- Risiko den Kreditrisikostandard pflichten des Versicherten 90 % andere Risiken (bei Barzahlung) Anlage 2 Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I
Fazilität Forderungsdeckung Garantienehmer Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie3 Verordnung über die Exportrisikogarantie4 Selbstbeteiligung mindestens 5 % des Exporteurs Berechnungsgrundlage Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag Gedeckte Risiken a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg oder bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.
Transferrisiko Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.
wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.
II
Fazilität Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Garantienehmer Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung mindestens 5 % des Exporteurs Berechnungsgrundlage Selbstkosten Gedeckte Risiken Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.
III
Fazilität Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II) Garantienehmer Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung des mindestens 5 % Exporteurs Berechnungsgrundlage Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie Gedeckte Risiken – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann Anlage 3 Verfahrensregeln (Art. 13)
Art. 1 Vorbemerkung
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Coface und ERG.
Art. 2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den dieser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit.
Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vorläufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rückversicherer auch etwaige Änderungswünsche (z. B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.
Art. 3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit.
Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Antwortformular (Anhang E).
Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
Art. 4 Prämien
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss
Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
Art. 5 Schadenfall
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Art. 6 Rückflüsse
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Anhang A Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil Beispiel 1: Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten
× 90 4500 × 100 Beispiel 2: Der Vertragspreis bezieht sich sich auf: 120 Einheiten Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
× 95 4750 × 100 Beispiel3:
× 90 3600 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,47 Einheiten Beispiel4: Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 %
× 95 3800 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten. Beispiel 5: Der Vertragspreis beläuft sich auf: 120 Einheiten – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
× 90 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
× 90 5400 × 100 Beispiel 6: Der Vertragspreis beläuft sich auf: 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 40 Einheiten Lieferungen – Land B: 60 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 % – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
× 95 5700 × 100 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind: 120 × 95 11400 Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel: Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 % Durchschnittssatz: 90 % Anhang B Vorläufiges Antragsformular An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Darlehensgeber:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:
Währung der Rückversicherungsdeckung:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anhang C Vorläufiges Antwortformular An:
Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom:
*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz – zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.
* Nichtzutreffendes bitte streichen Anhang D Endgültiges Antragsformular An:
und das vorläufige Antragsformular vom Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Darlehensgeber:
Gesamter gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen) – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung) Währung der Rückversicherungsdeckung:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anhang E Endgültiges Antwortformular An: und das endgültige Antragsformular vom
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ______ und im endgültigen Antragsformular vom _________ festgelegten Bedingungen.
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
* Nichtzutreffendes bitte streichen Anhang F Garantieausstellungsformular An:
und Ihr endgültiges Antwortformular vom Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf Der Rückversicherungsanteil beträgt A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf B Davon erhält der Versicherer C Davon erhält der Rückversicherer Der Prämienanteil beträgt C A Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen: Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________ an Rückversicherer zu zahlender Betrag Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen. Sonstige Bemerkungen:
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.