AS 2003 1227
Bundesbeschluss
betreffend den Rückversicherungsvertrag
auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen
der Schweiz und Deutschland
vom 14. März 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 20012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 enthaltene Botschaft,
beschliesst:
Art. 1
Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, handelnd im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 7. März 2001 Ständerat, 14. März 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz