AS 2003 1933
Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen zum Schutz des Rheins
vom 21. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eigenossenschaft,
gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 19992,
beschliesst:
Art. 1
Das am 12. April 1999 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 6. März 2000 | Nationalrat, 21. Juni 2000 |
|---|---|
Der Präsident: Schmid Carlo | Der Präsident: Seiler |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |