AS 2003 2159
Verordnung der Bundesversammlung
über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung
der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts
(Richterverordnung)
vom 13. Dezember 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Strafgerichtsgesetzes vom4. Oktober 20021,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012,
nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 23. Mai 20023,
beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts.
2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet.
Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses (Beginn, Beschäftigungsgrad, Anfangslohn, berufliche Vorsorge) werden durch die Gerichtskommission festgelegt; die Festlegung erfolgt in der Regel vor der Wahl und unter deren Vorbehalt.
Art. 3 Amtsdauer
Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom4. Oktober 2002.
Art. 4 Kündigung
Der Richter oder die Richterin kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
Die Gerichtskommission kann dem Richter oder der Richterin im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Abschnitt: Besoldung
Art. 5 Lohn
Die Richter und Richterinnen werden in der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20014 eingereiht.
Bei der Festlegung des Anfangslohnes berücksichtigt die Gerichtskommission angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung des Richters oder der Richterin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Der Anfangslohn entspricht mindestens 80 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse
nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 2001.
Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.
Art. 6 Präsidialzulagen
Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts erhält eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr.
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts erhält eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr.
Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.
Art. 7 Ortszuschlag, Teuerungsausgleich, Betreuungszulagen
Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich und die Betreuungszulagen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.
Art. 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Richtern und Richterinnen mit Teilpensum entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad.
4. Abschnitt: Sozialleistungen
Art. 9
Die Leistungen des Arbeitgebers an die Richter und Richterinnen bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst und bei Mutterschaft sowie die Leistungen des Arbeitgebers an die Hinterbliebenen beim Tod eines Richters oder einer Richterin richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.
5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Art. 10 Arbeitszeit
Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.
Art. 11 Ferien
Die Richter und Richterinnen haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.
Art. 12 Urlaub
Die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub erteilen.
Bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt sie die Bestimmungen, die für den Urlaub des Personals der Bundesverwaltung gelten.
6. Abschnitt: Auslagenersatz
Art. 13
Den Richtern und Richterinnen werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.
Es gelten sinngemäss die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für das Bundespersonal festgelegten Ansätze betreffend:
Mahlzeiten, Unterkunft und Reise;
Dienstreisen ins Ausland;
die Teilnahme an internationalen Konferenzen;
den Umzug aus dienstlichen Gründen;
Repräsentationsauslagen.
7. Abschnitt: Pflichten der Richter und Richterinnen
Art. 14 Wohnsitz
Die Richter und Richterinnen müssen in der Schweiz wohnen.
Art. 15 Amtsgeheimnis
Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
Die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5.
8. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 16
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt mit dem Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom4. Oktober 20026 auf den1. August 2003 in Kraft.
Ständerat, 13. Dezember 2002 | Nationalrat, 13. Dezember 2002 |
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Der Präsident: Gian-Reto Plattner | Der Präsident: Yves Christen |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |