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Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat

AS 2003 3436 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 12, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-3436/de/vertrag-uber-wechselseitige-ruckversicherungsverpflichtungen-zwischen-der-geschaftsstelle-fur-die-exportrisikogarantie-kirchenweg-8-ch-8032-zurich-schweiz-nachfolgend-erg-genannt-handelnd-fur-die-schweizerische-eidgenossenschaft-und-der-compania-espanola-de-seguros-de-credito-a-la-exportacion-s-a-cia-de-seguros-y-reaseguros-velazquez-74-e-28001-madrid-spanien-nachfolgend-cesce-genannt-handelnd-fur-den-spanischen-staat

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Vertrag (SR 0.946.113.32)

Federal Gazette: Botschaft zu den Rückversicherungsverträgen auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Spanien sowie zwischen der Schweiz und Italien (BBl 2003 153)

AS 2003 3436

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat
(mit Anlagen und Anhängen)

Übersetzung1

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat

Abgeschlossen am 12. November 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. Mai 2003 In Kraft getreten am 21. Mai 2003

Art. 1 Vertragszweck

1. CESCE erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen spanischen Ursprungs beziehen. 2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der CESCE, die zugunsten spanischer Exporteure (und spanische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen. 3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von CESCE oder der ERG übernommen.

Art. 2 Anwendungsfälle

1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt und

a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist, oder SR 0.946.113.32 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

AS 2003 3435

b) Exporteure, die in der Schweiz und in Spanien ansässig sind, miteinander in Zusammenhang stehende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Spanien oder der Schweiz abgeschlossen haben. 2. Die Vereinbarung vom 10. November 1977 kann weiterhin angewandt werden, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. 3. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If-and-when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat. Das Rückversicherungsabkommen ist jedoch anwendbar, wenn die Exportleistungen aus einem Kredit bezahlt werden, der ein Finanzinstitut dem Käufer gewährt.

Art. 3 Definitionen

Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und CESCE bzw. einen von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.

Art. 4 Leistungsursprung

Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, informiert er den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel; die Kreditversicherer arbeiten bei der Ermittlung des Leistungs- ursprungs zusammen und informieren sich gegenseitig über ihre jeweiligen Ermittlungsergebnisse.

Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt

Die von ERG und CESCE bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.

Art. 6 Bestimmung des Versicherers

In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen; sie können insbesondere den Kreditversicherer jenes Landes als Versicherer bestimmen, in dem der Hauptauftragnehmer ansässig ist, obwohl der kleinere Anteil der Exportleistungen ihren Ursprung in diesem Land hat.

Art. 7 Rückversicherungsanteil

1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen oder spanischen Anteils an den Exportleistungen aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und spanischen Ursprungs und der Rückversicherungsanteil wird wie in Anhang A errechnet. 2. Grundsätzlich wird der Rückversicherungsanteil auch dann wie in Absatz 1 festgelegt errechnet, wenn das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern enthält, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt (siehe Anhang A, Beispiel 2). Die Kreditversicherer können sich jedoch über eine andere Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. Unter anderem können sie den Rückversicherungsanteil danach errechnen, welchem Anteil der Exportleistungen die Drittlandsleistung funktional zuzuordnen ist. Namentlich wenn die Drittlandsleistung ausschliesslich dem schweizerischen oder dem spanischen Anteil zuzuordnen ist (siehe Anhang A, Beispiel 3).

Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers

1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist. 2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver- sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen. 3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat, fällig. 4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden. 5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen und jenen Informationen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 erhalten hat. 6. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.

Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers

1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungsdokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte. 2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht. 3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden. 4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat. 5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.

6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.

Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung

1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche

  1. dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder

  2. zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.

Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.

Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs

1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen wertmässig ändert oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten wertmässig verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen. 2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.

Art. 12 Regressmassnahmen

1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen. Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen. 2. Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.

Art. 13 Verfahrensregeln

Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.

Art. 14 Umschuldung

1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer. 2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers tritt der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung dem Rückversicherer ab. 3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.

Art. 15 Währung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der vom Versicherer für das Geschäft verwendeten Währung zu leisten.

Art. 16 Schiedsverfahren

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist im Fall von CESCE Madrid, und im Fall der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.

Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung

1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG CESCE mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vor- schriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation). 2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden. 3. Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und CESCE jederzeit geändert werden.

Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.

Handelnd für die Handelnd für den Schweizerische Eidgenossenschaft: spanischen Staat: Peter W. Silberschmidt Javier Valero Artola Anlage 1 Einzelheiten zu den Fazilitäten von CESCE Fazilität Deckungssatz (max.) Gedeckte Risiken Versicherungs- Karenzfrist Bemerkungen Lieferanten- 94 % 99 % Fabrikationsrisiko: Exporteur Fabrikations- Fabrikationsrisiko: kredit Deckt den Netto-Verlust des Exporteurs als risiko: Deckung nur in EUR. Folge einer Vertragsaufhebung wegen politi- 6 Monate Die Deckung wird für schen Risiken (Krieg oder kriegsähnliche einen garantierten Situation, Massnahmen der Regierung des Betrag gewährt, der in Käufer-/Kreditnehmerlandes oder der spani- jeder Police einzeln schen Regierung, Nicht-Erfüllung des Ver- festgelegt wird. trags durch einen öffentlichen Käufer) oder wegen wirtschaftlichen Risiken (Vertragsaufhebung wegen Vertragsverletzungen privater Käufer). Kreditrisiko: Kreditrisiko: Kreditrisiko: Unterscheidung zwischen politischem (Trans- Wirtschaftliche Deckung in ausländiferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung Risiken: scher Währung. der vertraglichen Verpflichtungen wegen In jeder Police Die Deckung umfasst Massnahmen ausländischer oder der spani- einzeln festgelegt den Kreditbetrag und schen Regierung, Verzug des öffentlichen Zinsen gemäss Kredit- Käufers) und wirtschaftlichem Risiko Politisches Risiko: vertrag. (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte 100 Tage Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug) Fazilität Deckungssatz (max.) Gedeckte Risiken Versicherungs- Karenzfrist Bemerkungen Käuferkredit 94 % 99 % Kreditrisiko: Bank 100 Tage Deckung in ausländi- Deckt die Nicht-Rückzahlung von Krediten, scher Währung. die eine Bank einem Käufer gewährt hat. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Politisches Risiko (Transferrisiko, Krieg, Zinsen gemäss Kredit- Unmöglichkeit der Erfüllung der vertragli- vertrag sowie Verzugschen Verpflichtungen wegen Massnahmen zinsen. ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) oder wirtschaftliches Risiko (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug) Widerrecht- 99 % 99 % Diese Police deckt die widerrechtliche Inan- Exporteure 150 Tage bei Deckung in ausländiliche Inan- spruchnahme von Garantien.

politischen Risi- scher Währung spruchnahme Diese Police deckt das politische und das ken, ausser wenn von Garantien wirtschaftliche Risiko. ein öffentlicher von Exporteu- Begünstigter eine ren Garantie widerrechtlich in Anspruch nimmt

Tage bei anderen Risiken Widerrecht- 99 % Diese Police deckt die widerrechtliche Inan- Banken 30 Tage Deckung in ausländiliche Inan- spruchnahme von Garantien und die Nicht- scher Währung spruchnahme Rückerstattung des Garantiebetrags durch den von Garantien Exporteur, wenn die Garantie rechtmässig in von Garanten Anspruch genommen wurde.

Fazilität Deckungssatz (max.) Gedeckte Risiken Versicherungs- Karenzfrist Bemerkungen Bauprojekte 94 % 99 % Diese Police deckt das politische und das Bau- oder 6 Monate wirtschaftliche Risiko. Montage- Sie versichert gegen die Unmöglichkeit, das Gesellschaft Projekt auszuführen, gegen Baustopps und die Nicht-Zahlung von bestätigten Bauabschnitten. Sie deckt auch die Konfiskation von Maschinen und Installationen, die widerrechtliche Inanspruchnahme oder Rückbehaltung von Garantien und die Unmöglichkeit der Übertragung von Garantien, sofern der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Investitions- 99 % Diese Police deckt Verluste des Investors, die Investor Maximum Die Höchstdauer der versicherung verursacht werden durch: 12 Monate Versicherung ist – Enteignung 20 Jahre, die Mindest- – Transfer- und Nicht-Konvertibilitätsrisiko dauer 5 Jahre. – Krieg und kriegsähnliche Situationen Deckung für das – Nichterfüllung von Bedingungen von Eigenkapital erfolgt Investitionsverträgen durch Regierungen immer in der Landeswährung, Deckung für alle anderen Investitionen kann in ausländischer Währung erfolgen.

Anlage 2 Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG

I

Fazilität: Forderungsdeckung Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Berechnungsgrundlage: Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag Gedeckte Risiken: a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.

  1. Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.

  2. wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERGgeprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;

d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.

II

Fazilität: Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Garantienehmer: Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Berechnungsgrundlage: Selbstkosten Gedeckte Risiken: Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.

III

Fazilität: Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Berechnungsgrundlage: Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie Gedeckte Risiken: – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann Anlage 3 Verfahrensregeln (Art. 13)

Art. 1 Vorbemerkung

Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen CESCE und ERG.

Art. 2 Antrag und Antwort

  1. Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem Antragsformular (Anhang B) mit.

  2. Der potentielle Rückversicherer beantwortet den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem Antwortformular (Anhang C).

  3. Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Policeausstellungsformular (Anhang D) baldmöglichst schriftlich bestätigen.

Art. 3 Prämien

Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Policeausstellungsformulars (Anhang D) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.

Art. 4 Schadenfall

Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.

Art. 5 Rückflüsse

Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.

Anhang A Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil Beispiel 1 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 70 Einheiten Lieferungen – Land B: 50 Einheiten

× 95 4750 × 100 Der rückversicherte Betrag entspräche daher 47,9 Einheiten.

Beispiel 2 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten

× 95 3800 × 100 100 × 99 9900 Der rückversicherte Betrag entspräche daher 46,1 Einheiten.

Beispiel 3 Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:

× 95 3800 × 100 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:

× 95 5700 × 100 Anmerkung: Wenn Versicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel: Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 % Durchschnittssatz: 90 % Anhang B Antragsformular No Von: ............................................................................................................................ An: .............................................................................................................................. Unsere Ref. Nr.: .......................................................................................................... Ihre Ref. Nr.: ............................................................................................................... Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: .................................. Exporteur aus unserem Land: ..................................................................................... Exporteur aus Ihrem Land: ......................................................................................... Deren Vertragsverhältnis: ........................................................................................... Projekt: ........................................................................................................................ Vertrag: unterzeichnet/in Verhandlung ....................................................................... Käufer/Land: ............................................................................................................... Darlehensnehmer/Land: .............................................................................................. Garant/Sicherheiten: ................................................................................................... Vertragswert: .............................................................................................................. Zinsen: ........................................................................................................................ Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden

Landes/Drittlandszulieferungen): .......................................... Risikozeitraum – Herstellung: .................................................................................................... – Kredit: ............................................................................................................ Rückzahlungsbedingungen: ........................................................................................ Evtl. besondere Merkmale des Falles: ......................................................................... Art der zu stellenden Deckung(en): ............................................................................ Darlehensbetrag: ......................................................................................................... Aufstellung des Darlehens: ......................................................................................... Zinsen: ........................................................................................................................ Darlehensgeber: ..........................................................................................................

Gesamter gedeckter Betrag: ........................................................................................ – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen) – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung) Besondere Bedingungen: ............................................................................................ Regressbedingungen: .................................................................................................. Betrag der zu zahlenden Prämie: ................................................................................ – an den Versicherer: ......................................................................................... – an den Rückversicherer: ................................................................................. (Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am: ....................................................................................................................... Anmerkungen: ............................................................................................................

Datum: ........................................ Unterschrift: ..........................................................

Anhang C Antwortformular No Von: ............................................................................................................................ An: .............................................................................................................................. und das Antragsformular vom: .................................................................................... Unsere Ref. Nr.: .......................................................................................................... Ihre Ref. Nr.: ...............................................................................................................

  • Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ................ und im Antragsformular vom ................ festgelegten Bedingungen.

  • Wir können Ihren Antrag akzeptieren, sofern folgende Aenderungen vorgenommen werden können. Wir bitte Sie um Kommentar und erhalten gerne einen revidierten Antrag.

  • Als Rückversicherere wünschen wir folgende Prämien: – Betrag: .................................................................................................... – Zu bezahlen bis: ......................................................................................

  • Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.

Anmerkungen: Dieses Einverständnis verliert am .................... (Datum) seine Gültigkeit, sofern bis dahin keine Garantie ausgestellt wurde. Sollten Sie eine Verlängerung benötigen, so bitten wir Sie, uns eine begründete Anfrage zur Verlängerung so früh mich möglich zu senden.

Datum: ........................................ Unterschrift: .......................................................... * Nichtzutreffendes bitte streichen Anhang D Policeausstellungsformular Von: ............................................................................................................................ An: .............................................................................................................................. und Ihr endgültiges Antwortformular vom: ................................................................ Unsere Ref. Nr.: .......................................................................................................... Ihre Ref. Nr.: ............................................................................................................... Wir teilen Ihnen mit, dass am ....................... eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf: ................................................................................ Der Rückversicherungsanteil beträgt: ......................................................................... A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: ............................................ B Davon erhält der Versicherer: ......................................................................... C Davon erhält der Rückversicherer: .................................................................

C

Der Prämienanteil beträgt = A Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen: Fälligkeitsdatum ......................... Betrag ............................. Prämienanteil .............. an Rückversicherer zu zahlender Betrag Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen. Sonstige Bemerkungen:

Datum: ........................................ Unterschrift: ..........................................................