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Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission

AS 2003 3601 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 3, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-3601/de/verordnung-der-bundesversammlung-uber-die-redaktionskommission

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission (SR 171.105)

Federal Gazette: Parlamentarische Initiative. Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission. Bericht der Redaktionskommission (BBl 2003 591),

AS 2003 3601

Verordnung der Bundesversammlung
über die Redaktionskommission

vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 59 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG),
nach Einsicht in den Bericht der Redaktionskommission vom 30. April 20032 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 20033,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 171.10; AS 2003 3543
  2. [2] BBl 2003 3963
  3. [3] BBl 2003 4291

Art. 1 Wahl und Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Redaktionskommission wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 2 Zusammensetzung der Subkommissionen

Jede Subkommission setzt sich aus je zwei Mitgliedern des Nationalrates und des Ständerates zusammen. Die Büros wählen je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; für die Ständerätinnen und Ständeräte der Subkommission der italienischen Sprache können dies Mitglieder des Nationalrates sein.

Jede Subkommission wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 3 Aufgaben und Verfahren vor der Schlussabstimmung

Jede Subkommission überprüft den Wortlaut eines Erlasses in ihrer Amtssprache und legt die endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest. Die Subkommissionen sorgen für die Übereinstimmung in den drei Amtssprachen und die Einhaltung der Regeln der Redaktion und der Gesetzestechnik.

Stimmen die Anträge der Subkommissionen nicht überein, so entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der Subkommissionen unter der Leitung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten.

Erhebliche Textänderungen sind in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.

Über die Sitzungen der Subkommissionen werden keine analytischen Protokolle erstellt.

SR 171.105

Art. 4 Beizug von Sachverständigen

Die Subkommissionen ziehen Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung bei, insbesondere der Zentralen Sprachdienste und der Sektion Recht der Bundeskanzlei sowie in der Regel eine Vertretung des Amtes, das den Erlassentwurf ausgearbeitet hat. Nötigenfalls können sie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der vorberatenden Kommissionen beiziehen.

Art. 5 Materielle Lücken, Unklarheiten und Widersprüche

Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie den vorberatenden Kommissionen Antrag stellen.

Ist die Differenzbereinigung bereits beendet, so stellt die Redaktionskommission, im Einvernehmen mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge.

Art. 6 Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 ParlG gelten als:

  1. formaler Fehler: namentlich ein falscher Verweis, ein gesetzestechnischer Fehler oder eine terminologische Unstimmigkeit;

  2. Formulierung, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergibt: namentlich ein Übersetzungsfehler oder eine frühere Fassung, die auf Grund der Differenzbereinigung nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Die Redaktionskommission weist die Bundeskanzlei an, die Berichtigungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch eine Fussnote kenntlich zu machen.

Wiegt ein Versehen nach Absatz 1 in einem Erlass, der dem Referendum unterliegt, schwer, so weist die Redaktionskommission die Bundeskanzlei an, im Bundesblatt eine Berichtigung in der Form eines Korrigendums zu veröffentlichen.

Art. 7 Berichtigungen nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 ParlG gelten als:

  1. offensichtlicher Fehler: eine Formulierung, die im Lichte der Materialien betrachtet, zweifelsfrei nicht dem Beschluss der Räte entspricht;

  2. Änderung gesetzestechnischer Art: namentlich die Beseitigung einer Kollision oder einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausserkraftsetzung von einzelnen Bestimmungen oder ganzen Erlassen.

Die Redaktionskommission weist die Bundeskanzlei an, in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts eine Berichtigung in der Form eines Korrigendums zu veröffentlichen.

Art. 8 Korrektur von Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehlern

Die Bundeskanzlei kann jederzeit Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind, korrigieren. Solche Korrekturen werden nicht kenntlich gemacht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am1. Dezember 2003 in Kraft.

Ständerat,3. Oktober 2003

Nationalrat,3. Oktober 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner

Der Präsident: Yves Christen

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann