AS 2003 3747
Bundesgesetz
über die Änderung des Bundesbeschlusses
über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit
im Tourismus
vom 20. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022,
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 19973 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
Art. 1 Gegenstand
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation und die Zusammenarbeit im Tourismus gewähren.
Art. 2 Bst. e
Der Bund konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben. Dabei kann er unterstützen:
e. die Forschung und Entwicklung sowie deren Koordination.
Art. 4 Abs. 1bis
Bei Vorhaben nach Artikel 2 Buchstabe e kann er die Gesamtkosten übernehmen.
Art. 5 Abs. 1 erster Satz
Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft einzureichen. ...
und Zusammenarbeit im Tourismus. BG
Art. 10 Abs. 1 und 2
Dieser Beschluss4 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Er gilt während zehn Jahren ab Inkrafttreten.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. Juni 2003 | Nationalrat, 20. Juni 2003 |
|---|---|
Der Präsident: Gian-Reto Plattner | Der Präsident: Yves Christen |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. November 2003 in Kraft gesetzt.
15. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101)