AS 2003 4241
Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen über die
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr
vom 9. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19992,
beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wird genehmigt.
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen in Anwendung von Artikel 15
Ziffer 1 zu ratifizieren.
Art. 3
Sofern bei Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz die Strafbestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens noch nicht in Kraft stehen sollte, wird der Bundesrat ermächtigt, bei der Ratifizierung folgenden Vorbehalt anzubringen: «Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 2 sowie Artikel 3 Ziffern1 und 2 bezüglich der Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht anzuwenden».
Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Vorbehalt zurückzuziehen, wenn er gegenstandslos geworden ist.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 7. Oktober 1999 Ständerat, 9. Dezember 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz