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Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

AS 2003 4241 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 9, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-4241/de/bundesbeschluss-betreffend-das-ubereinkommen-uber-die-bekampfung-der-bestechung-auslandischer-amtstrager-im-internationalen-geschaftsverkehr

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21)

Federal Gazette: Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BBl 1999 5497),

AS 2003 4241

Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen über die
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr

vom 9. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19992,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101
  2. [2] BBl 1999 5497 im internationalen Geschäftsverkehr. BB

Art. 1

Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wird genehmigt.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen in Anwendung von Artikel 15

Ziffer 1 zu ratifizieren.

Art. 3

Sofern bei Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz die Strafbestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens noch nicht in Kraft stehen sollte, wird der Bundesrat ermächtigt, bei der Ratifizierung folgenden Vorbehalt anzubringen: «Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 2 sowie Artikel 3 Ziffern1 und 2 bezüglich der Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht anzuwenden».

Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Vorbehalt zurückzuziehen, wenn er gegenstandslos geworden ist.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 7. Oktober 1999 Ständerat, 9. Dezember 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz