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Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

AS 2003 4999 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 26, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-4999/de/verordnung-uber-die-direktversicherung-mit-ausnahme-der-lebensversicherung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (SR 961.711)

AS 2003 4999

Verordnung
über die Direktversicherung
mit Ausnahme der Lebensversicherung
(Schadenversicherungsverordnung, SchVV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne

Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Bruttoprämien (Prämienindex nach Art. 4) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die drei letzten Geschäftsjahre (Schadenindex nach Art. 5). Das höhere der beiden Rechnungsergebnisse ist massgebend.

Bei einer Versicherungseinrichtung, die im wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

Art. 4 Prämienindex

Der Prämienindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der verbuchten und der verdienten Bruttoprämien.

Lassen sich die Prämien der Versicherungszweige 11, 12 und 13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Prämien für die Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden in jedem Fall um 50 % erhöht.

Der Prämienindex wird wie folgt ermittelt:

a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversicherungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Bruttoprämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezogen.

  1. Zu diesem Betrag werden von den ersten 80 Millionen Franken 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % hinzugefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.

  2. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.

Art. 5 Schadenindex

Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Schadenszahlungen, die während der in Artikel 3 genannten Zeiträume im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft ausgerichtet wurden, zuzüglich der Rückstellungen für schwebende Schäden, die am Ende des letzten Geschäftsjahres in den beiden Versicherungszweigen gebildet wurden.

Lassen sich die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszweige 11, 12 und 13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden in jedem Fall um 50 % erhöht.

Der Schadenindex wird wie folgt ermittelt:

  1. Vom Schlussbetrag des Absatzes1 werden die Einnahmen aus Rückgriffen im Laufe der in Artikel 3 genannten Zeiträume sowie die Rückstellungen für schwebende Schäden im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft abgezogen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um zwei Jahre vorangeht, gebildet wurden. Wenn der in Artikel 3 genannte Zeitraum sieben Jahre beträgt, entspricht der abzuziehende Betrag den Rückstellungen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um sechs Jahre vorangeht, gebildet wurden.

  2. Zum Jahresdurchschnitt des sich ergebenden Betrages werden von den ersten 56 Millionen Franken 26 % und vom darüber hinausgehenden Betrag 23 % beigefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.

  3. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 0,5 sein.

Art. 5a Fall, in dem die geforderte Solvabilitätsspanne niedriger

als diejenige des vorherigen Geschäftsjahres ist Ist die nach den Artikeln 3–5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss die neue geforderte Sol- vabilitätsspanne mindestens derjenigen des Vorjahres, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden zu Beginn des letzten Geschäftsjahres, entsprechen. Bei der Berechnung der Rückstellungen wird die Rückversicherung ausser Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als1 sein.

Art. 8 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds

Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne.

Er muss mindestens 3,2 Millionen Franken betragen. Wenn Risiken gedeckt werden, die zu einem der Versicherungszweige 10–15 gehören, muss er mindestens 4,8 Millionen Franken betragen.

Umfasst die Tätigkeit einer Versicherungseinrichtung mehrere Zweige oder mehrere Risiken gleichzeitig, so wird für die Festsetzung des Garantiefonds nur der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag zugrunde gelegt.

Art. 8a Anpassung der Beträge

Die Beträge nach den Artikeln 4 Absatz 3 Buchstabe b, 5 Absatz 3 Buchstabe b und 8 Absatz 2 werden auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern die Erhöhung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.

Sie werden um die prozentuale Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht und jeweils auf die nächsten Hunderttausend aufgerundet.

Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Anpassung der Beträge.

Art. 9 Verfügbare Solvabilitätsspanne; allgemeine Bestimmungen

Die Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, jederzeit eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzuhalten, die entsprechend dem Umfang des Gesamtgeschäftes mindestens den Beträgen nach den Artikeln 3–7 entspricht.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Versicherungseinrichtung, abzüglich der immateriellen Werte, der im unmittelbaren Besitz der Versicherungseinrichtung befindlichen eigenen Aktien und des Verlustvortrags. Die anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere:

  1. das einbezahlte Kapital;

  2. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital;

  3. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven;

  4. der Organisationsfonds;

  5. der Gewinnvortrag, abzüglich der auszuschüttenden Dividenden;

Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung kann die Aufsichtsbehörde die Anrechnung folgender Elemente als Eigenmittel bewilligen:

a. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Kapitals, sofern der eingezahlte

Footnotes

  1. [1] SR 961.711

Teil 25 % des Nominalbetrags des Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer

Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne;

  1. bei Genossenschaften die Hälfte der Nachschüsse, zu denen die Genossenschafter und Genossenschafterinnen im jeweiligen Geschäftsjahr verpflichtet werden können, höchstens aber 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne;

  2. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind;

  3. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben und nicht Ausnahmecharakter haben. Allerdings müssen mindestens 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein;

  4. nachrangige Darlehensschulden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absätze 1–5 erfüllt sind;

  5. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 6 erfüllt sind.

Für die Versicherungseinrichtungen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzinsen oder reduzieren, um Anlageerträgen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Diese Anpassung ist für alle Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen1 und 2 vorzunehmen.

Die für die Deckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entsprechen denjenigen nach den Absätzen 2 und 4 und, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, den Eigenmitteln nach Absatz 3 Buchstaben c–f.

Art. 9a Verfügbare Solvabilitätsspanne; besondere Bestimmungen

Die nachrangigen Darlehensschulden können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden; es dürfen lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bindende Vereinbarungen für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Versicherungseinrichtung vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehensschulden hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Die Darlehensvereinbarung darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.

Nachrangige Darlehensschulden mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von 25 % der Summe der anrechenbaren nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden.

Bei nachrangigen Darlehensschulden mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist, legt die Versicherungseinrichtung spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu von der emittierenden Versicherungseinrichtung gestellt wird und deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.

Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlangt. Im letzteren Falle unterrichtet die Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.

Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und Instrumente und der Summe der unter Absätze 1–5 genannten nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden:

  1. wenn sie nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden können;

  2. wenn der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

  3. wenn die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller im Rang vorgehender Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet werden;

  4. wenn in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen wird, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und

  5. wenn nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.

Art. 9b Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne

Die Versicherungseinrichtung beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der Solvabilität. Diese erstellt jeweils am Ende jedes Semesters einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von drei Monaten.

Der Bericht muss die anrechenbaren Eigenmittel sowie die einzelnen zugewiesenen Aktiven mit Angabe des Wertes erwähnen. Für den Bericht des ersten Halbjahres wird die am 31. Dezember des vorherigen Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt. Für den Bericht des zweiten Halbjahres wird die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt.

Art. 9c Vorsorgliche Massnahmen

Sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherten gefährdet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die angemessenen vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere kann sie:

  1. von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation fordern. Dieser Plan muss zumindest detaillierte Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: 1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, 2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte, 3. eine Bilanzprognose, 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen, 5. die Rückversicherungspolitik der Versicherungseinrichtung insgesamt;

  2. die geforderte Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmittel angesichts der besonderen Situation der betroffenen Versicherungseinrichtung rasch nicht mehr ausreicht. Das Niveau der neuen geforderten Solvabilitätsspanne hängt von den Bestandteilen des Plans nach Buchstabe a ab;

  3. alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel nach

Artikel 9 abwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat;

d. die Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung gemäss Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe c und 5, Absatz 3, Buchstabe c einschränken: 1. wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat, 2. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.

Stuft die Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherungsnehmer als gefährdet ein und hat sie von einer Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation eingefordert, so darf sie keine Bescheinigung über eine ausreichende Solvabilitätsspanne ausstellen.

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. November 2003 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungseinrichtungen auf begründeten Antrag eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. November 2003 zur Anpassung an die neuen Anforderungen an die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds (Art. 4–9) gewähren.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz