AS 2004 2579
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Personen und
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden,
der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
Änderung vom 18. Mai 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban wird wie folgt geändert:
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen für Demokratisierungsprojekte oder humanitäre Massnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausnehmen.
Das seco kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.
Art. 4 Abs. 2 und 3
Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
zu Usama bin Laden der Gruppierung « Al-Qaïda » oder den Taliban
Art. 4b Vollzug der Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des seco die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z. B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 5 Bst. d und e
In dieser Verordnung bedeuten:
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe b;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
II
Diese Änderung tritt am 20. Mai 2004 in Kraft.
18. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |