AS 2004 2873
Verordnung
über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder
und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung
an den Development Fund for Iraq
vom 18. Mai 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 7. August 19902 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak gesperrt sind; und
die Überweisung der Gelder und des Erlöses aus dem Verkauf der wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq.
Art. 2 Einziehungsverfahren
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) wird ermächtigt, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 1 durch Verfügung einzuziehen.
Vor Eröffnung der Einziehungsverfügung übermittelt es den Parteien schriftlich einen Entwurf dieser Verfügung. Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen.
Art. 3 Ausnahmen
Das EVD kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind innerhalb der Frist nach Artikel 2 Absatz 2 dem EVD einzureichen.
Art. 4 Beschwerde
Einziehungsverfügungen des EVD unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
SR 946.206.1 und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq
Art. 5 Überweisung an den Development Fund for Iraq
Sobald eine Einziehungsverfügung rechtskräftig geworden ist, überweist das EVD die eingezogenen Gelder und den Erlös aus dem Verkauf der eingezogenen wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq.
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2007.
18. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |