AS 2004 3051
Verordnung
über das Informationssystem des seco für die Analyse
von Arbeitsmarktdaten
(LAMDA-Verordnung)
vom 7. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG),
Artikel 35 Absatz 5 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG)
und Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 (BStatG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Labour Market Data Analysis; LAMDA).
Art. 2 Zweck des Informationssystems
Das Informationssystem LAMDA (Informationssystem) dient:
der Führung einer aktuellen Statistik für die Arbeitsmarktbeobachtung;
der Bereitstellung von Leistungs- und Führungskennzahlen für die Stellen nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben a–e AVIG;
der Messung der Leistung und Wirkung der Stellen nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben b–e AVIG.
Art. 3 Organisation und Betrieb des Informationssystems
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organisation, die Entwicklung und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation für den Betrieb des Informationssystems. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit den am Informationssystem beteiligten Stellen.
Art. 4 Finanzierung
Das System wird mit Mitteln des Bundes und des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse finanziert.
Art. 5 Daten für die Arbeitsmarktbeobachtung
Für die Arbeitsmarktbeobachtung enthält das Informationssystem statistische Daten über:
die registrierten Arbeitslosen;
die eingeschriebenen Stellensuchenden;
die gemeldeten offenen Stellen;
die arbeitsmarktlichen Massnahmen;
die von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlten Leistungen.
Aus anderen Systemen übernommene Personendaten werden anonymisiert.
Art. 6 Daten für die Leistungs- und Führungskennzahlen und die Wirkungsmessung
Für die Leistungs- und Führungskennzahlen und die Wirkungsmessung enthält das Informationssystem die folgenden Personendaten der Personalberaterinnen und -berater:
Name, Vornamen;
kantonale Amtsstelle oder Regionales Arbeitsvermittlungszentrum.
Überdies enthält das Informationssystem Leistungs- und Wirkungsdaten über:
die Struktur der registrierten Arbeitslosen, der eingeschriebenen Stellensuchenden und der gemeldeten offenen Stellen;
die Anzahl und Art der getroffenen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anordnungen;
die erzielten Wirkungen und Leistungen der Stellen nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben b–e AVIG und der Personalberaterinnen und -berater.
Art. 7 Datenbeschaffung
Die Daten nach den Artikeln 5 und 6 werden durch die Ausgleichsstelle übernommen aus:
den Auszahlungssystemen der Arbeitslosenkassen (ASAL);
dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (AVAM);
den Datensammlungen des Bundesamtes für Statistik.
Alle Daten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt sein.
Es können auch anonymisierte Daten aus Befragungen aufgenommen werden.
Art. 8 Verknüpfung der statistischen Daten
Die Ausgleichsstelle sorgt für eine zweckmässige Verknüpfung der statistischen Daten.
Art. 9 Vernichtung der Personendaten
Die Personendaten nach Artikel 6 sind nach drei Jahren zu vernichten.
Art. 10 Bekanntgabe
Die statistischen Daten nach Artikel 5 sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich.
Die Ausgleichsstelle stellt dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesarchiv die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung.
Art. 11 Zugriff auf Personendaten
Personalberaterinnen und -berater dürfen ihre Personendaten für die Leistungs- und Führungskennzahlen sowie für die Wirkungsmessung einsehen; diese Daten dürfen auch durch ihre direkten Vorgesetzten eingesehen werden.
Der Zugriff wird mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert.
Die Übertragung dieser Daten erfolgt verschlüsselt.
Art. 12 Datenberichtigung
Jede Stelle nach Artikel 96c Absatz 1 Buchstaben b–e AVIG und jede betroffene Person kann von der Ausgleichsstelle verlangen, dass diese unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder ergänzt.
Art. 13 Datenschutz
Die Ausgleichsstelle ist verantwortlich für die Datenbearbeitung und die Einhaltung des Datenschutzes und überwacht die Einhaltung dieser Verordnung.
Personendaten dürfen weder auf andere Systeme übertragen noch weiterverwendet werden.
Art. 14 Datensicherheit
Die beteiligten Stellen gewährleisten die Datensicherheit in ihren Bereichen.
Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation dafür, dass vernichtete, entwendete oder verlorene Daten und Programme des Informationssystems wiederhergestellt werden können.
Die Ausgleichsstelle erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.
7. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |