AS 2004 3305
Reglement
für die eidgenössischen Untersuchungsrichter
vom 25. Mai 2004
Das Bundesstrafgericht,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und 28 Absatz 2 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021 (SGG),
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die vollamtlichen und nebenamtlichen eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen. Diese bilden das eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA).
Art. 2 Organisation
Das Bundesstrafgericht ernennt den leitenden Untersuchungsrichter oder die leitende Untersuchungsrichterin. Er oder sie führt das URA. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts.
Der leitende Untersuchungsrichter oder die leitende Untersuchungsrichterin sorgt für die Aufgabenerfüllung durch die Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und durch das übrige Personal sowie für eine rasche Geschäftserledigung.
Er oder sie ist insbesondere zuständig für:
die Arbeitsorganisation und die Zuteilung der Geschäfte an die Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen;
die Organisation des Pikettdienstes;
die Ordnung der Stellvertretung unter den Untersuchungsrichtern und Untersuchungsrichterinnen;
die Organisation und den Betrieb der Kanzlei;
das Personalwesen gemäss Artikel 3;
die Einhaltung des Voranschlages.
Art. 3 Personalwesen
Das Bundesstrafgericht bewilligt die Personalstellen und nimmt die Funktionsbewertungen vor. Der leitende Untersuchungsrichter oder die leitende Untersuchungsrichterin stellt das Personal an.
Der leitenden Untersuchungsrichter oder die leitenden Untersuchungsrichterin ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten. Personalentscheide, die zu andauernden Mehrausgaben führen, bedürfen der Genehmigung durch die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts.
Art. 4 Finanzwesen
Der leitende Untersuchungsrichter oder die leitende Untersuchungsrichterin unterstützt die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts bei der Erarbeitung des Voranschlages und der Rechnung für das URA.
Art. 5 Unabhängigkeit und Aufsicht
Die Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Sie stehen unter der rechtlichen Aufsicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Artikel 28 Absatz 2 SGG. Die Beschwerdekammer kann insoweit Weisungen erlassen.
Die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten wird von der Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts ausgeübt.
Art. 6 Unvereinbarkeit
Das Amt eines eidgenössischen Untersuchungsrichters oder einer eidgenössischen Untersuchungsrichterin ist unvereinbar mit einem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund.
Die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des URA beeinträchtigt, noch Dritte in Strafverfahren des Bundes und in Strafsachen vor dem Bundesgericht vertreten.
Die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen der vollamtlichen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. August 2004 in Kraft.
25. Mai 2004 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi