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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen

AS 2004 4161 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 19, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-4161/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-und-die-umsetzung-des-zusatzprotokolls-zum-ubereinkommen-des-europarats-uber-die-uberstellung-verurteilter-personen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343.1),

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (BBl 2003 1416),

AS 2004 4161

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen
des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Mai 20022,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2002 4340

Art. 1

Das am 9. Juli 2001 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2

Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19813 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [3] SR 351.1

Art. 25 Abs. 2bis

Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.

Art. 101 Abs. 2

Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d

Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

Ständerat, 19. Dezember 2003

Nationalrat, 19. Dezember 2003

Der Präsident: Fritz Schiesser

Der Präsident: Max Binder

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. April 2004 unbenützt abgelaufen.4

Das Gesetz wird nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. Oktober 2004 in Kraft gesetzt.

16. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [4] BBl 2003 8247