AS 2004 4655
Verordnung
über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge
der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF
vom 3. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 14b Abs. 1
Die vorläufige Aufnahme kann von der Bundesanwaltschaft und von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.
Art. 20 Abs. 1
Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Migration kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde erhoben werden, sofern nicht die Schweizerische Asylrekurskommission zuständig ist.
Art. 22e Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
Das Bundesamt für Migration kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:
d. der Asylrekurskommission für ihre Aufgaben nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 19983 und nach dem vorliegenden Gesetz;
der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF
2. Asylgesetz vom 26. Juni 19984
Art. 101 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 105 Abs. 1 Bst. c
Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend die:
c. Wegweisungen, die nach diesem Gesetz verfügt wurden;
3. Strafgesetzbuch5
Art. 351bis Abs. 2 Bst. d und e
Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten:
das Bundesamt für Migration;
Aufgehoben
Art. 360bis Abs. 2 Bst. e und f
Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen:
das Bundesamt für Migration;
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
3. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |