AS 2004 4873
Verordnung
über die Gewährung von Beiträgen
für die internationale Zusammenarbeit in Bildung
und Wissenschaft
Änderung vom 24. November 2004
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Juli 20011 über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft wird wie folgt geändert:
Art. 4 erster Satz
Die Gesuche um Beiträge sind beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) einzureichen. ...
Art. 5 Konsultationen
Das Staatssekretariat konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sind.
Art. 7 Abs. 1–3
Aufgehoben
Über Beiträge bis 1 Million Franken entscheidet die Staatssekretärin oder der Staatsekretär für Bildung und Forschung.
Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das Departement. Das Staatssekretariat stellt Antrag.
Art. 8 Überprüfung
Das Staatssekretariat überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge.
und Wissenschaft
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
24. November 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin