Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

AS 2004 5113 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 24, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-5113/de/verordnung-uber-die-hilfe-zugunsten-wirtschaftlicher-erneuerungsgebiete

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (SR 951.931)

AS 2004 5113

Verordnung
über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher
Erneuerungsgebiete

Änderung vom 24. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen sowie Dienstleistungsbetrieben, die der Produktion in sachlich-wirtschaftlicher Hinsicht nahe stehen (produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe), nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: ...

Art. 4a Steuererleichterungen

Die regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens, die für die Gewährung von Steuererleichterungen massgeblich ist, bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:

  1. Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes;

  2. Ausmass der geplanten Investitionen innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes;

  3. Umfang der bei Zulieferern oder Betrieben innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebiets getätigten oder geplanten Einkäufe und Bestellungen oder nachgefragten Dienstleistungen;

  4. Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, welche einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist.

Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb und sind seine in der Schweiz getätigten Investitionen vergleichsweise gering, so gewährt der Bund Steuererleichterungen nur dann, wenn im Erneuerungsgebiet mindestens 20 Arbeitsstellen geschaffen werden. Die Höhe der vom Bund gewährten Steuererleichterung beträgt höchstens 50 Prozent. Ist das Vorhaben von besonde- rer regionalwirtschaftlicher Bedeutung, so kann der Bund in Ausnahmefällen eine weitergehende Steuererleichterung gewähren.

Art. 5 Abs. 4 und 6

Nicht-finanzielle Leistungen der Kantone werden, sofern sie sich eindeutig beziffern lassen, zu höchstens 50 Prozent an die kantonalen Finanzhilfen angerechnet.

Finanzhilfen von öffentlich-rechtlichen Institutionen werden den kantonalen Finanzhilfen gleichgestellt; Bundessubventionen fallen nicht darunter.

Art. 7 Abs 2

Bezieht sich das Gesuch auf eine Steuererleichterung, so hat der Kanton:

  1. dem seco die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu bestätigen;

  2. dem seco die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben nach

Footnotes

  1. [2] SR 642.14

Artikel 4a Absatz 1 einzureichen; und

c. dafür zu sorgen, dass der nach Artikel 6 Absatz 2 verlangte Geschäftsplan eine Schätzung über die zu erwartenden Steuerersparnisse enthält.

Footnotes

  1. [1] SR 951.931

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.

24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz