Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes

AS 2004 5265 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 17, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-5265/de/bundesgesetz-uber-die-pensionskasse-des-bundes

Retrieved on Sep 2, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (SR 172.222.0)

Federal Gazette: Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (Dringliche Massnahmen) (BBl 2004 979)

AS 2004 5265

Bundesgesetz
über die Pensionskasse des Bundes
(PKB-Gesetz)

Änderung vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20041
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2004 5415

I

Das PKB-Gesetz vom 23. Juni 20002 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5

Der Bundesrat legt auf Antrag der Kassenkommission die Anpassung der Renten an die Teuerung fest; die Höhe der Anpassung richtet sich nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag. Der Entscheid des Bundesrates hat keine Auswirkungen auf die Renten der ehemaligen Bundesangestellten, die ihre Rente im Zeitpunkt der Anpassung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen.

Art. 5a Ausserordentliche Teuerungsanpassung durch die Arbeitgeber

Erlauben die finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse des Bundes keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so kann der Bundesrat auf den Renten des Personals nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f sowie auf den Renten des Personals der dezentralisierten Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine angemessene ausserordentliche Anpassung an die Teuerung beschliessen. Sein Entscheid hat keine Auswirkungen auf die Renten der ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Anpassung ihre Rente von einer anderen Pensionskasse als der Pensionskasse des Bundes beziehen oder einem andern Arbeitgeber als dem Bundesrat zugeordnet sind.

Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben c und d können für ihre Rentnerinnen und Rentner eine ausserordentliche Teuerungsanpassung beschliessen.

Die Arbeitgeber vergüten der Pensionskasse des Bundes das zur Finanzierung der ausserordentlichen Teuerungsanpassung erforderliche Deckungskapital.

Art. 25 Abs. 1 erster Satz und 2

Betrifft nur den französischen Text.

Footnotes

  1. [2] SR 172.222.0 2 Ungeachtet der Garantie des Bundes nach Absatz 1 darf die Pensionskasse des Bundes Wertschwankungsreserven äufnen, bevor die übrigen notwendigen Reserven und Rückstellungen vollständig gebildet sind. II 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 18. Dezember 2004 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer es ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007. Nationalrat, 17. Dezember 2004 Ständerat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz