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Verordnung über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

AS 2004 629 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 19, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-629/de/verordnung-uber-die-anerkennung-von-berufsmaturitatsausweisen-fur-die-zulassung-zu-den-universitaren-hochschulen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (SR 413.14)

AS 2004 629

Verordnung
über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen
für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

vom 19. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911 und auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie in Anwendung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen,
verordnet:

Footnotes

  1. [4] SR 811.112.1
  2. [1] SR 414.110
  3. [2] SR 811.11
  4. [3] BBl 1995 II 318, BBl 2004 ...

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.

Art. 2 Wirkung der Anerkennung

Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass der Berufsmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen allgemeine Hochschulreife ausweist.

Die beiden Ausweise zusammen berechtigen insbesondere zur Zulassung:

  1. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom4. Oktober 1991;

  2. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19804 und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19925;

SR 413.14

c. an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen.

Footnotes

  1. [5] SR 817.0

2. Abschnitt: Ergänzungsprüfungen

Art. 3 Grundsatz

Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizerischen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen, die den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen.

Art. 4 Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren

Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19986 über die schweizerische Maturitätsprüfung sinngemäss.

Footnotes

  1. [6] SR 413.12

Art. 5 Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer

Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen7.

Sie sind in den Richtlinien (Art. 6) enthalten.

Art. 6 Richtlinien

Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien. Diese enthalten insbesondere:

  1. Einzelheiten über die Zulassungsbedingungen und die Einschreibetermine;

  2. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;

  3. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;

  4. die Liste der in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel;

  5. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.

Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.

Sie legt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Vorstand der EDK zur Genehmigung vor.

Der Rahmenlehrplan .kann bei der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren bezogen werden

Art. 7 Prüfungsfächer

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:

  1. erste Landessprache;

  2. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch;

  3. Mathematik;

  4. Bereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik);

  5. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht).

In der Prüfung der ersten Landessprache ist ein Bezug zur Maturaarbeit herzustellen, die die Kandidatin oder der Kandidat während der Berufsmaturitätsvorbereitung verfasst hat.

Art. 8 Prüfungsart

In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft:

  1. erste Landessprache: schriftlich;

  2. zweite Landessprache beziehungsweise Englisch: mündlich;

  3. Mathematik: schriftlich;

  4. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich;

  5. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

Art. 9 Prüfungsaufteilung

Die Prüfung kann an einer einzigen Prüfungssession abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden. Einzelheiten sind in den Richtlinien festgelegt.

Art. 10 Noten, Punktzahl und Notengewichtung

Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.6 ist die höchste,1 die tiefste Note; Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.

Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit verschiedenen Prüfungsarten wird die Schlussnote gemittelt und gegebenenfalls gerundet.

Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

Art. 11 Bestehensnormen

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

  1. mindestens 20 Punkte erreicht; und

  2. nicht mehr als zwei Noten unter3,5 und keine Note unter2 vorweist.

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

  1. die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt;

  2. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;

  3. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt;

  4. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt.

Art. 12 Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren

Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19988 über die schweizerische Maturitätsprüfung sinngemäss.

Footnotes

  1. [8] SR 413.12

Art. 13 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung kann jeder Teil einmal wiederholt werden.

Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Erster Prüfungstermin

Erste Prüfungen finden im Frühjahr 2005 statt.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2004 in Kraft.

19. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz