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Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

AS 2004 753 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jan 21, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-753/de/verordnung-uber-das-gewerbe-der-reisenden

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11)

AS 2004 753

Verordnung
über das Gewerbe der Reisenden

Änderung vom 21. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. f

f. Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung;

Art. 31 Abs. 2–3 und 5

Der erstmalige Nachweis der Sicherheit nach Artikel 21 ist innerhalb der folgenden Fristen zu erbringen:

  1. für Anlagen des Schaustellgewerbes: bis zum 31. Dezember 2004;

  2. für Anlagen des Zirkusgewerbes: bis zum 31. Dezember 2005.

Bis zur erstmaligen Erbringung des Nachweises nach Artikel 21 erfolgt der Sicherheitsnachweis nach den geltenden kantonalen Vorschriften.

Für Anlagen, die nicht über ein Prüf- oder Revisionsbuch, das die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3 erfüllt, verfügen, muss durch eine Inspektionsstelle (Art. 22) ein Revisionsbuch innerhalb der folgenden Fristen erstellt werden:

  1. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorien1 und 2: bis zum 31. Dezember 2005;

  2. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 3: bis zum 31. Dezember 2007;

  3. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 4: bis zum 31. Dezember 2010.

Schaustellanlagen und Zirkuszelte, die neu in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden, müssen ab1. Januar 2005 über ein Prüfbuch verfügen.

Footnotes

  1. [1] SR 943.11

II

Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2004 in Kraft.

21. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 2

(Art. 21) Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises Art der Anlagen Frist für Erneuerung 1. Kategorie Grosszelte 5 Jahre 2. Kategorie Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder 2 Jahre 3. Kategorie Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 3 Jahre 4. Kategorie Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, einfache Konstruktionen 4 Jahre

Anhang 3

(Art. 24 Abs. 2) Liste der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und Zirkusse nach Gefährdungspotential Art der Anlagen Minimale Deckungssumme (in Mio. Franken) 1. Kategorie – Zelte mit mehr als 2000 Plätzen 20 – Zelte mit 1001–2000 Plätzen 15 – Zelte mit 101–1000 Plätzen 10 – Zelte mit 1– 100 Plätzen 5 2. Kategorie Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder 15 3. Kategorie Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 5 4. Kategorie Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, einfache Konstruktionen 2