AS 2004 831
Bundesbeschluss
betreffend das Protokoll Nr. 2
zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend
die interterritoriale Zusammenarbeit
vom 4. Oktober 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022,
beschliesst:
Art. 1
Das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll Nr. 2 zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.»
Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 13. Juni 2002 | Nationalrat, 4. Oktober 2002 |
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Der Präsident: Anton Cottier | Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |