AS 2005 1245
Bundesgesetz
über die vorläufige Anwendung
von völkerrechtlichen Verträgen
vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 18. November 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 20042,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973
Art. 7b Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.
Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwendung.
2. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024
Art. 152 Abs. 3bis
Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen internationalen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 8. Oktober 2004 | Nationalrat, 8. Oktober 2004 |
|---|---|
Der Präsident: Fritz Schiesser | Der Präsident: Max Binder |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist 27. Januar 2005 unbenützt abgelaufen.5
Diese Änderung wird, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf den1. April 2005 in Kraft gesetzt.
11. Februar 2005 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung