AS 2005 1413
Verordnung
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA)
Änderung vom 11. März 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Art. 11 Überlassung des Sturmgewehrs
Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:
sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10);
sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen;
keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung des Sturmgewehrs entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorliegen.
Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit dem er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Entschädigung zu Eigentum. Die Entschädigung beträgt:
für das Sturmgewehr 57: 60 Franken;
für das Sturmgewehr 90: 100 Franken.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die Logistikbasis der Armee (LBA) zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:
b. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung der Pistole entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von
Franken überlassen.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2005 in Kraft.
11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |