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Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

AS 2005 1413 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Mar 11, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2005-1413/de/verordnung-uber-die-personliche-ausrustung-der-armeeangehorigen

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10)

AS 2005 1413

Verordnung
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA)

Änderung vom 11. März 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:

Art. 11 Überlassung des Sturmgewehrs

Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:

  1. sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10);

  2. sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen;

  3. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung des Sturmgewehrs entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;

  4. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorliegen.

Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit dem er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Entschädigung zu Eigentum. Die Entschädigung beträgt:

  1. für das Sturmgewehr 57: 60 Franken;

  2. für das Sturmgewehr 90: 100 Franken.

Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die Logistikbasis der Armee (LBA) zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.

Footnotes

  1. [2] SR 514.54

Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:

b. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung der Pistole entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;

Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von

Franken überlassen.

Footnotes

  1. [1] SR 514.10

II

Diese Änderung tritt am1. April 2005 in Kraft.

11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz