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Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

AS 2005 19 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 22, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2005-19/de/verordnung-zum-schweizerisch-deutschen-doppelbesteuerungsabkommen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repealed by: Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (AS 2023 111)

Amends: Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.913.610)

AS 2005 19

Verordnung
zum schweizerisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen

Änderung vom 22. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. April 20031 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 19712 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Die in den Artikeln 10 und 11 des Abkommens vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch volle oder teilweise Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt. Die Artikel 3 und 3a bleiben vorbehalten.

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 4–6 Rückerstattungsverfahren

Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt das Prüfungsergebnis dem Antragsteller schriftlich mit und überweist den Erstattungsbetrag an die im Antrag angegebene Adresse.

Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann der Antragsteller von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

Art. 3 Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann einer schweizerischen Gesellschaft auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, die einer deutschen Kapitalgesellschaft ausgerichteten Dividenden ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens erfüllt sind.

Das Gesuch ist vor Fälligkeit der Dividenden mit amtlichem Formular einzureichen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die deutsche Kapitalgesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens Anspruch auf die für wesentliche Beteiligungen vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hat. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt drei Jahre.

Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die schweizerische Gesellschaft von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird ihr mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.

Art. 3a Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung

Verfügt die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft über eine Bewilligung, so meldet sie die Ausrichtung der Dividende unaufgefordert und innert

Tagen mit Formular 108. Dieses ist zusammen mit dem amtlichen Erhebungsformular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

Absatz 1 gilt auch, wenn ein Bewilligungsgesuch nicht eingereicht oder noch nicht darüber entschieden wurde. Liegt ein Bewilligungsgesuch nicht vor, so ist dieses zusammen mit dem Formular 108 nachzureichen. Ergibt die Prüfung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann den zuständigen deutschen Behörden Doppel der Formulare 108 übermitteln.

Art. 4 Rechtsmittel

Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden.

Footnotes

  1. [1] SR 672.913.610
  2. [2] SR 0.672.913.62

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

22. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz