AS 2005 2509
Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
(Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)
Änderung vom 21. Juni 2005
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 2
Aufgehoben
II
Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999 wird wie folgt geändert:
1. Aufhebung von Zollbegünstigungen 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur Weiterverarbeitung 10.—
00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne
90 Zusatz von Zucker oder anderen
10 Süssstoffen, en gros Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
2008. Pulpen zur Herstellung von 10.—
00 Konfitüren, Marmeladen
10 oder Fruchtgrundstoffen
10 zur Weiterverarbeitung
90
00 2. Neue Zollbegünstigungen einfügen 0809. Kirschen zur Herstellung von 2.—
10 Spirituosen
11 0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von 2.—
12 Spirituosen
13 0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von 6.70
92 Spirituosen
93 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur industriellen ––.10
00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Weiterverarbeitung
90 Zusatz von Zucker oder anderen
10 Süssstoffen
29 Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung. 0811. Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von ––.10
90 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Produkten der ohne Zusatz von Zucker oder anderen Tarifnummer 2007 Süssstoffen 2008. Pulpen zur industriellen –.10
10 Weiterverarbeitung
00
10
90
10
90
00
11
96 2008. Pulpen zur Herstellung von –.10
10 Produkten der
10 Tarifnummer 2007
90
19
97 2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen –.10
81 Zusatz von Zucker oder anderen Süssstof- Weiterverarbeitung fen 2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von –.10
89 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der oder anderen Süssstoffen Tarifnummer 2007
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
21. Juni 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz