AS 2005 423
Bundesbeschluss
betreffend Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet
der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Schweden sowie
zwischen der Schweiz und Tschechien
vom 16. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die im Bericht vom 14. Januar 20042 zur Aussenwirtschaftspolitik 2003 enthaltene Botschaft,
beschliesst:
Art. 1
Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Exportkreditnämden, Stockholm, handelnd für die schwedische Regierung und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt.
Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Exportní Garanční a Pojištovací Společnost a.s., Prag, und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verträge zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 10. März 2004 | Nationalrat, 16. März 2004 |
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Der Präsident: Fritz Schiesser | Der Präsident: Max Binder |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |